BVerwG, Urteil vom 19.04.1972 - V C 72.71
»Von dem Tuberkulosekranken kann noch nachträglich ein Kostenbeitrag zu den Behandlungskosten verlangt werden, wenn er häusliche Ersparnisse gemacht hat. Diesem Verlangen kann nicht entgegengehalten werden, der Kranke sei nicht mehr bereichert. Bei der Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrages ist zu gewährleisten, daß dem Kranken ein Einkommen in Höhe der nach dem Bundessozialhilfegesetz im Falle der Bedürftigkeit zu erbringenden Leistungen verbleibt.«
Fundstellen: BVerwGE 40, 73
Normenkette:
BSHG §§ 58, 29, 85
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz , I. VG Neustadt a.d. Weinstraße