Gewährung von Blindenhilfe an einen Gefangenen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; Blindheitsbedingte Mehraufwendungen
im Strafvollzug
Gründe
I.
Bei dem Kläger besteht seit längerem ein Zustand nach mehrfacher Glaukom-Operation beider Augen. Die Sehschärfe auf dem besseren
Auge ist so herabgesetzt, daß er einem Blinden gleichgeachtet wird. Der Beklagte gewährte ihm daher Blindenhilfe. Er stellte
die Zahlung ein, nachdem der Kläger in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Einen Antrag des
Klägers, die Zahlung der Blindenhilfe wieder aufzunehmen, lehnte er ab, weil es der Justizvollzugsbehörde obliege, den notwendigen
Lebensbedarf einschließlich des durch die Blindheit bedingten Bedarfs sicherzustellen; auch sei während der Verbüßung einer
Freiheitsstrafe die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch den Kläger oder für ihn nicht möglich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger
für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1975 Blindenhilfe zu gewähren, und zwar für die Zeit bis zum 31. März 1974
in Höhe von 140 DM monatlich und für die Zeit danach in Höhe der Hälfte des für den jeweiligen Leistungsabschnitt maßgebenden
Mindestbetrags der Pflegezulage für Blinde nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im übrigen hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die stattgebende Entscheidung hat er im wesentlichen wie folgt
begründet: Auch als Strafgefangener habe der Kläger Anspruch auf Ausgleich seiner blindheitsbedingten Mehraufwendungen. Zwar
müsse die Justizvollzugsbehörde auf Grund ihrer allgemeinen Betreuungspflicht dem blinden Strafgefangenen den notwendigen
Lebensunterhalt gewähren. Dazu gehöre der blindheitsbedingte Mehraufwand aber nicht. Er liege außerhalb des notwendigen Lebensunterhalts.
Er sei im Rahmen der "Hilfe in besonderer Lebenslage" auszugleichen. Der Kläger habe auch blindheitsbedingte Mehraufwendungen.
Da es für ihn wegen seiner B1indheit, also nicht aus Gründen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, keinen Film kein Fernsehen,
kein Zeitungs- und Bücherlesen, kein Schreiben und kein Sporttreiben gebe, müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Doch sei
es geboten, die Blindenhilfe zu kürzen; denn als Folge des Strafvollzugs sei der Kläger in seiner Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit
eingeschränkt, so daß ihm zahlreiche Mehraufwendungen erspart blieben. Für die Kürzung könne § 67 Abs. 3 BSHG entsprechend angewendet werden, weil der eine Freiheitsstrafe verbüßende Blinde dem in einer Anstalt, einem Heim oder in
einer gleichartigen Einrichtung untergebrachten B1inden näherstehe als einem Blinden in Freiheit.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision hat allein der Beklagte eingelegt. Mit ihr erstrebt er, daß die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird, hilfsweise die Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Unter Hervorhebung des Zwecks der Blindenhilfe hält er ihre bestimmungsgemäße Verwendung
durch oder für einen Blinden, der durch eigenes Tun aus der Gemeinschaft heraus in eine gewisse Isolation - die der Strafhaft
- versetzt worden sei, nicht für möglich. Auch wegen des Nachrangs der Sozialhilfe kann nach Ansicht des Beklagten dem Kläger
die Blindenhilfe nicht gewährt werden, weil während der Verbüßung der Strafhaft der Lebensunterhalt des Blinden vollständig
sichergestellt sei. Sollte gleichwohl ein blindheitsbedingter Bedarf bestehen, so kann es sich nach Meinung des Beklagten
nur um einen geringfügigen Bedarf handeln, den zu decken dem Kläger aus dem eigenen Renteneinkommen zuzumuten sei, zumal da
er als Folge der Verbüßung der Freiheitsstrafe häusliche Ersparnisse habe.
Der Kläger tritt der Revision aus den Gründen des Berufungsurteils entgegen.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen; denn sie ist unbegründet (§
144 Abs.
2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in dem Umfang, in dem es auf Grund des allein vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels vom Revisionsgericht
zu prüfen ist, nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
Der Kläger gehört nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, zu
den Personen, die Blinden gleichgeachtet werden. Sein Anspruch auf Blindenhilfe ist daher nach § 67 Abs. 1 bis 5 BSHG in den ab 1. Oktober 1969 geltenden Fassungen zu beurteilen (§ 67 Abs. 6 BSHG).
Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist für sich allein kein der Leistung von Sozialhilfe entgegenstehender Grund (vgl. BVerwGE
37, 87; ferner BVerwGE 32, 271). Die Frage, ob einem Gefangenen eine der mannigfachen Sozialhilfeleistungen nicht zu gewähren ist oder nicht gewährt werden
kann, ist vielmehr im Einzelfall zu entscheiden: Zum einen danach, ob der Zweck des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder die
Eigenart des Vollzugs die Hilfeleistung ausschließt; zum anderen danach, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck während
des Vollzugs der Freiheitsstrafe erreicht werden kann; schließlich - unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) - danach, ob der Bedarf, dessentwegen die Hilfe begehrt wird, bereits anderweitig gedeckt ist, etwa gerade im Rahmen des
Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. Oktober 1976 - BVerwG V B 76.76 - betreffend Krankenhilfe; Beschluß vom 15. Oktober 1976 - BVerwG V B 77.76 - betreffend Ernährung: vgl. auch das am 1. Januar 1977 in Kraft tretende
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz [StVolzG] - vom 16. März 1976 [BGBl. I S. 581]).
Dafür, daß der Zweck des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder die Eigenart des Vollzugs - bezogen auf den Kläger - die Versagung
der Hilfe rechtfertigt oder gar gebietet, ist weder etwas ersichtlich noch vom Beklagten etwas geltend gemacht.
Auch unter dem Aspekt der Zweckbestimmung der Blindenhilfe kann sie dem Kläger nicht von vornherein im ganzen versagt werden.
Die Blindenhilfe dient dazu, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auszugleichen (§ 67 Abs. 1 BSHG). Diese im Gesetz unzweideutig zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung würde verändert werden, folgte man den Überlegungen
des Beklagten, daß ein Blinder, der als Folge seines (schuldhaften) Verhaltens aus der Gemeinschaft heraus in eine gewisse
Isolation - die der Strafhaft - versetzt worden ist, der sich also für die Dauer der Strafhaft nicht in die Gemeinschaft eingliedern
kann, der Wohltat des Bezugs von Blindenhilfe verlustig gehen soll. Zu Unrecht leitet der Beklagte derartige, ausschließlich
an einer "Eingliederungs-Natur" der Blindenhilfe ausgerichtete Überlegungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Mai 1969 (BVerwGE 32, 89 [92]) her. Die Ausführungen dort zur Absicht des Gesetzgebers, dem B1inden die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit
mit seiner Umgebung vertraut zu machen und mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen,
betreffen unmittelbar die in bezug auf die Blindenhilfe verhältnismäßig hoch angesetzte Einkommensgrenze (§ 81 Abs. 2 BSHG). Versteht man die Ausführungen auch als Überlegungen zum Zweck der Blindenhilfe, so sind mit ihnen erkennbar nur Beispiele
für eine in Betracht zu ziehende Verwendung der Blindenhilfe angesprochen. Aufwendungen -, die einem B1inden durch Kontaktpflege
und Teilnahme am kulturellen Leben möglicherweise in größerem Umfange entstehen, werden stets nur einen Teil dessen ausmachen,
was ein Blinder - bedingt durch sein Leiden - im Verhältnis zu einem Sehenden vermehrt aufwenden muß.
Welcher Mehraufwand einem Blinden - bedingt durch sein Leiden -im einzelnen entstehen kann, läßt sich nicht verbindlich und
abschließend umschreiben. Er läßt sich rechnerisch nicht festlegen (BVerwGE 27, 270 [273]). Daher wird die Blindenhilfe ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf gezahlt
(BVerwGE 32, 89 [91]). Die Gewährung der Blindenhilfe ist nicht davon abhängig, daß sie bestimmungsgemäß verwendet wird, sondern daß ihre
bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden möglich ist (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG). All dem entspricht, daß ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ein fester, nicht ein an den Umständen des Einzelfalles
aus gerichteter angemessener Betrag gewährt wird. Den sich hiernach aufdrängenden Überlegungen, ob es sich bei der Blindenhilfe
materiell noch um Sozialhilfe, also um eine Hilfe zur Überwindung einer Notlage handelt, oder ob sie ihrer Ausgestaltung nach,
die sie von Novellierung zu Novellierung des § 67 BSHG zunehmend erhalten hat, faktisch inzwischen Versorgungscharakter hat (dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 31; vgl. auch "Vorschläge zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe", ausgearbeitet und herausgegeben vom Deutschen Verein
für öffentliche und private Fürsorge, 1976, S. 49 f.)j braucht hier nicht nachgegangen zu werden, da der Rechtsstreit in Anwendung
des bestehenden Sozialhilferechts zu entscheiden ist.
Daß auch ein Gefangener, der blind ist, während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - bedingt durch sein Leiden - Mehraufwendungen
haben kann, ist nicht auszuschließen; ebensowenig, daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Blindenhilfe durch oder für den
Kläger möglich ist. Worin diese Mehraufwendungen im einzelnen bestehen können, läßt sich in bezug auf einen Gefangenen so
wenig verbindlich und abschließend umschreiben wie in bezug auf einen in Freiheit lebenden Blinden. Es ist daher nicht entscheidungserheblich,
daß der Beklagte in bezug auf einzelne vom Berufungsgericht genannte Mehraufwendungen auf andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere auf die §§ 39 ff. BSHG und die Eingliederungshilfe-Verordnung, hinweisen kann, daß also eine Reihe von Mehraufwendungen nicht zu denjenigen gehört, die mit der Blindenhilfe auszugleichen
sind.
Eine andere Frage ist, ob einem Gefangenen mit Rücksicht darauf, daß er in seiner Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit eingeschränkt
ist, zahlreiche Mehraufwendungen erspart bleiben können, die sich jedoch nach dem zuvor Gesagten in gleicher Weise einer abschließenden
Umschreibung entziehen, und ob es aus diesem Grund unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Möglichkeit bestimmungsgemäßer
Verwendung der Blindenhilfe gerechtfertigt erscheinen kann, sie zu kürzen. Dieser Frage braucht nicht nachgegangen zu werden,
da der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten in Anlehnung an § 67 Abs. 3 BSHG ohnehin nur zur Gewährung gekürzter Blindenhilfe verpflichtet hat und weder nach dieser Vorschrift noch nach der etwa anwendbaren
Ermessensvorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG der Kürzungsbetrag rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen ist.
Die Blindenhilfe in Gestalt eines pauschalierten Geldbetrages wäre nach § 67 Abs. 1 BSHG nicht zu gewähren, wenn der Kläger eine gleichartige Leistung nach anderen Rechtsvorschriften erhielte. Das ist nicht der
Fall. Insbesondere hat das Land Hessen - anders als alle anderen Länder der Bundesrepublik - bisher kein Landesblindengeldgesetz
erlassen, auf Grund dessen die Gewährung von Blindengeld möglich wäre.
Von der Blindenhilfe - jedenfalls in der Höhe, in der sie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu gewähren ist
-ist der Kläger auch sonst nicht aus Gründen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) ausgeschlossen. Hierfür braucht nicht entschieden zu werden, ob sich mit Rücksicht auf den in § 67 Abs. 1 BSHG normierten Ausschlußgrund des Bezugs einer gleichartigen Leistung der Nachranggrundsatz im sonst üblichen Sinn handhaben
läßt. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, wird vorbehaltlich der schon erwähnten Kürzungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG Blindenhilfe als pauschalierte Leistung ohne Rücksicht auf im Einzelfall festgestellte oder feststellbare, nachgewiesene
oder nachweisbare Mehraufwendungen gewährt. Schon deshalb erscheint es auch in bezug auf einen Gefangenen rechtlich fragwürdig,
einen Bedarf und die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen Aufwendungen zu ermitteln und ihnen tatsächliche Leistungen
gegenüberzustellen, die diesen Bedarf möglicherweise (teilweise) zu decken geeignet erscheinen. Von Gesetzes wegen ist dies
jedenfalls sogar in Fällen ausgeschlossen, in denen die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen
Einrichtung gerade der Betreuung des Blinden dient. Ein solcher Blinder behielt nach § 67 Abs. 3 BSHG in der bis zum 31. März 1974 geltenden Fassung 140 DM und behält nach der geänderten Fassung des § 67 Abs. 3 BSHG mindestens die Hälfte der Blindenhilfe. Bei der Unterbringung eines Blinden in einer Vollzugsanstalt zur Verbüßung einer
Freiheitsstrafe, deren Zweck ersichtlich nicht ist, den Blinden seines Leidens wegen zu betreuen, kann daher nicht allein
aus dem Grunde des Nachrangs der Sozialhilfe Blindenhilfe mit der Begründung völlig versagt werden, daß für den Lebensunterhalt
des Gefangenen umfassend gesorgt sei.
Aus den dargelegten Gründen ist es auch nicht gerechtfertigt, Blindenhilfe unter Berufung auf § 85 Nr. 2 BSHG zu verweigern. Die Hilfserwägung des Beklagten, bei der er offenbar einen blindheitsbedingten, durch (Sach-)Leistungen der
Vollzugsbehörde nicht gedeckten, jedoch für geringfügig gehaltenen Bedarf unterstellt, ist nur auf der Grundlage möglich,
daß sich ein (Ausgangs-)Bedarf und die diesen Bedarf im wesentlichen deckenden (Sach-)Leistungen ermitteln lassen. Eine Bedarfsermittlung
findet bei der Gewährung der Blindenhilfe aber gerade nicht statt.
Den Kläger darauf zu verweisen, er möge blindheitsbedingte Mehraufwendungen, soweit sie während der Strafhaft notwendig entstünden,
mit den Mitteln decken, die er infolge seiner Unterbringung in der Strafanstalt hinsichtlich des häuslichen Lebensunterhalts
erspare, verbietet sich gleichfalls aus Rechtsgründen. Die Blindenhilfe dient - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend
dargelegt hat - nicht (auch nicht teilweise) der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts. Mit ihr sollen Mehraufwendungen
gedeckt werden, die ihre Ursache in der Blindheit haben (§ 67 Abs. 1 BSHG). Eine bezüglich der Blindenhilfe rechtserhebliche Ersparnis kann also nur dort eintreten, wo die Unterbringung in einer
Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung Leistungen einschließt, die auf die Betreuung gerade des Blinden
zugeschnitten, also geeignet sind, die blindheitsbedingten Mehraufwendungen zu verringern oder gar aufzuheben. Dieser Fall
ist jedoch sondergesetzlich geregelt, nämlich in § 67 Abs. 3 BSHG, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist. Aus diesen Gründen würde die vom Beklagten für richtig, vom Oberbundesanwalt
jedoch für bedenklich gehaltene entsprechende Anwendung des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG nicht zu einer die Gewährung von Blindenhilfe völlig ausschließenden Anrechnung von häuslicher Ersparnis führen können; denn
folgerichtig müßte auch § 67 Abs. 3 BSHG entsprechend angewendet werden.
Der Rechtsfrage, ob die Blindenhilfe in entsprechender Anwendung das § 67 Abs. 3 BSHG auf den in dieser Vorschrift genannten Betrag herabgesetzt werden kann oder ob § 67 Abs. 4 Satz 2 BSHG eine unmittelbare Rechtsgrundlage für eine Kürzung bietet, die ausgerichtet am Pauschalcharakter der Blindenhilfe unter Umständen
zu schätzen wäre, braucht mangels einer Revision des Klägers nicht nachgegangen zu werden.
Für eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, die der Beklagte
hilfsweise beantragt, fehlt es an den Voraussetzungen. Das Berufungsurteil, soweit der Beklagte es zulässigerweise hat anfechten
können, erweist sich aus den dargelegten Rechtsgründen als richtig. Weiterer Sachaufklärung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4 497 DM festgesetzt.