BVerwG, Urteil vom 21.04.1971 - V C 77.70
»Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dann gewährt werden, wenn sich der tuberkulosekranke lediglich in ambulanter Beobachtung befindet, um den Ablauf einer abklingenden Erkrankung unter Kontrolle zu halten, und die Befriedigung gesteigerter Ernährungsbedürfnisse erforderlich erscheint.«
Fundstellen: BVerwGE 38, 57
Normenkette:
BSHG §§ 49, 52
Vorinstanzen: VGH Kassel , VG Frankfurt/Main