BVerwG, Urteil vom 18.12.1975 - V C 79.74, FEVS 24, 272
»1. Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen einen Kriegsbeschädigten, seinen Mieter, ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge jedenfalls dann nicht auf Feststellung klagen, daß dem Beschädigten eine diese Kosten deckende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, wenn der Beschädigte Kriegsopferfürsorge nicht in Anspruch nehmen will.
2. Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen seinen Mieter ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann nicht gegen den Träger der Sozialhilfe auf Feststellung klagen, daß dem Mieter (als potentiellen Sozialhilfeempfänger) diese Kosten deckende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht.«
Fundstellen: BVerwGE 50, 60, FEVS 24, 272
Normenkette:
BSHG § 1 Abs. 2
,
BVG § 27a Abs. 1
,
KfürsV § 29
,
VwGO § 43
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin