BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - V C 87.72
»Der für die Unterbringung wegen Geistesschwäche zuständige Träger der Sozialhilfe ist auch für die Tuberkulosebehandlung des Untergebrachten zuständig.
Ist ein Aufwendungsersatz im Wege der Überleitung ausgeschlossen, so kann Ersatz auch nicht im Wege der Abtretung erlangt werden.«
Fundstellen: BVerwGE 41, 216
Normenkette:
BSHG §§ 90, 130
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Hannover