EuGH, Urteil vom 11.11.2015 - C-219/14
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes
Fundstellen: Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen: Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham, Vereinigtes Königreich) 23.04.2014
1. Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen wurde, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müssen. Eine Nachberechnung ist jedoch für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.
2. Paragraf 4 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sind dahin auszulegen, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach denselben Grundsätzen vorzunehmen ist, ganz gleich, ob es sich um die Bestimmung der Ersatzvergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder um die Bestimmung des Restbetrags der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses handelt.

Entscheidungstext anzeigen:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung und von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Greenfield und The Care Bureau Ltd (im Folgenden: Care) über die Berechnung der finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub, auf den Frau Greenfield nach der Beendigung ihres Arbeitsvertrags Anspruch zu haben behauptet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Paragraf 4 ("Grundsatz der Nichtdiskriminierung") der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit bestimmt:
"1. Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz."
Paragraf 6 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sieht vor:
"Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind."
Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 heißt es:
"Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff 'Ruhezeit' muss in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, d. h. in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon. Arbeitnehmern in der Gemeinschaft müssen Mindestruhezeiten - je Tag, Woche und Jahr - sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden. In diesem Zusammenhang muss auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden."
Art. 7 ("Jahresurlaub") der Richtlinie 2003/88 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Art. 15 ("Günstigere Vorschriften") dieser Richtlinie bestimmt:
"Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt."
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist jedoch nicht zulässig.
Recht des Vereinigten Königreichs
Die Verordnung von 1998 über die Arbeitszeit (Working Time Regulations 1998, SI 1998/1833) in der durch die Änderungsverordnung von 2007 (Working Time [Amendment] Regulations 2007, SI 2007/2079) geänderten Fassung (im Folgenden: Arbeitszeitverordnung) sieht in Art. 13 in Bezug auf den Anspruch auf Jahresurlaub vor:
"(1) Gemäß Abs. 5 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Jahresurlaub pro Urlaubsjahr.
...
(5) Beginnt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers (gemäß einer entsprechenden Vereinbarung) nach dem Beginn seines ersten Urlaubsjahres, hat er in diesem Urlaubsjahr Anspruch auf Urlaub entsprechend dem Anteil des Zeitraums nach Abs. 1, der mit dem bei Beginn seiner Beschäftigung verbleibenden Anteil des Urlaubsjahres identisch ist."
In Art. 13A der Arbeitszeitverordnung heißt es:
"(1) Vorbehaltlich des Art. 26A Abs. 3 und 5 hat ein Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen nach Abs. 2 bestimmten zusätzlichen Urlaubszeitraum.
(2) Der zusätzliche Urlaubszeitraum, auf den ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Anspruch hat, beträgt:
a) während des Urlaubsjahres mit Beginn frühestens zum 1. Oktober 2007, jedoch nicht vor dem 1. April 2008, 0,8 Wochen;
b) während des Urlaubsjahres mit Beginn vor dem 1. Oktober 2007 einen Anteil von 0,8 Wochen entsprechend dem Anteil des Jahres mit Beginn zum 1. Oktober 2007, der bis zum Ende des Urlaubsjahres verstrichen wäre;
c) während des Urlaubsjahres mit Beginn zum 1. April 2008, 0,8 Wochen;
d) während des Urlaubsjahres mit Beginn nach dem 1. April 2008, jedoch vor dem 1. April 2009, 0,8 Wochen; hinzu kommt ein Anteil von 0,8 Wochen entsprechend dem Anteil des Jahres mit Beginn zum 1. April 2009, der bis zum Ende dieses Urlaubsjahres verstrichen wäre;
e) während des Urlaubsjahres mit Beginn frühestens zum 1. April 2009, 1,6 Wochen.
(3) Die in Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche sind auf 28 Tage beschränkt.
(4) Das Urlaubsjahr eines Arbeitnehmers beginnt nach diesem Artikel zum gleichen Zeitpunkt wie das Urlaubsjahr eines Arbeitnehmers nach Art. 13.
(5) Beginnt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Beginn seines ersten Urlaubsjahres, hat er in diesem Urlaubsjahr Anspruch auf zusätzlichen Urlaub entsprechend dem Anteil des Zeitraums nach Abs. 2, der mit dem bei Beginn seiner Beschäftigung verbleibenden Anteil des Urlaubsjahres identisch ist.
..."
Art. 14 der Arbeitszeitverordnung bestimmt:
"(1) Dieser Artikel gilt, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers während seines Urlaubsjahres beendet wird und
b) an dem Tag, an dem die Beendigung wirksam wird (Tag der Beendigung), der Anteil des Urlaubs, auf den er gemäß Art. 13 und 13A im Urlaubsjahr Anspruch hat, von dem Anteil des bereits verstrichenen Urlaubsjahres abweicht.
(2) Ist der Anteil des vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubs geringer als der bereits verstrichene Anteil des Urlaubsjahres, hat ihm der Arbeitgeber eine Ersatzvergütung nach Abs. 3 zu zahlen.
(3) Die Zahlung nach Abs. 2 beläuft sich
a) auf den Betrag, der im Sinne dieses Artikels in einer entsprechenden Vereinbarung vorgesehen ist, oder,
b) in Ermangelung von Vorschriften einer entsprechenden Vereinbarung, auf eine Summe, die dem Betrag entspricht, der dem Arbeitnehmer nach Art. 16 für einen nach folgender Formel berechneten Urlaub zu zahlen wäre: (A x B) - C. Dabei ist A die Urlaubszeit, auf die der Arbeitnehmer gemäß Art. 13 und Art. 13A Anspruch hat, B der Anteil des Urlaubsjahres des Arbeitnehmers, der vor dem Tag der Beendigung verstrichen ist, und C die Urlaubszeit, die der Arbeitnehmer zwischen dem Beginn des Urlaubsjahres und dem Tag der Beendigung genommen hat.
(4) In einer entsprechenden Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass, wenn der vom Arbeitnehmer genommene Urlaubsanteil den Anteil des verstrichenen Urlaubsjahres überschreitet, er seinen Arbeitgeber entweder durch eine Zahlung, eine zusätzliche Arbeitsleistung oder auf andere Weise zu entschädigen hat."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Frau Greenfield war seit dem 15. Juni 2009 bei Care beschäftigt. Sie arbeitete auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der von Woche zu Woche unterschiedliche Arbeitsstunden und Arbeitstage vorsah. Die wöchentliche Vergütung variierte je nach der Zahl der geleisteten Tage und Stunden.
Sowohl nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als auch nach diesem Arbeitsvertrag hatte Frau Greenfield Anspruch auf 5,6 Wochen Jahresurlaub. Das Urlaubsjahr begann für die Berechnung ihres Urlaubs am 15. Juni.
Frau Greenfield verließ Care am 28. Mai 2013. Es ist unstrittig, dass sie im letzten Urlaubsjahr sieben Tage bezahlten Urlaub genommen hatte. Insgesamt hatte sie 1 729,5 Stunden gearbeitet und für insgesamt 62,84 Stunden bezahlten Urlaub in Anspruch genommen.
Frau Greenfield hatte diese sieben Tage bezahlten Urlaub im Juli 2012 genommen. In den letzten zwölf Wochen vor diesem Urlaub hatte sie in einem Rhythmus von einem Tag pro Woche gearbeitet.
Von August 2012 an begann Frau Greenfield in einem Rhythmus von zwölf Arbeitstagen und zwei an jedem zweiten Wochenende in Anspruch genommenen arbeitsfreien Tagen zu arbeiten. Dieser Rhythmus entsprach einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,1 Stunden. Care zufolge sollten alle von Frau Greenfield geleisteten Stunden, einschließlich der Überstunden, als Grundlage für die Berechnung ihres Anspruchs auf bezahlten Urlaub dienen.
Im November 2012 beantragte Frau Greenfield eine Woche bezahlten Urlaub. Care teilte ihr daraufhin mit, dass sie wegen der Urlaubstage, die sie im Juni und Juli 2012 genommen habe, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erschöpft habe. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub werde zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts auf der Grundlage des ihm in den vorausgehenden zwölf Wochen festgestellten Arbeitsrhythmus berechnet. Da Frau Greenfield ihren Urlaub zu einem Zeitpunkt genommen habe, als ihr Arbeitsrhythmus einem Tag pro Woche entsprochen habe, habe sie entsprechend sieben Wochen bezahlten Urlaub genommen und damit ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erschöpft.
Da Frau Greenfield der Ansicht war, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub habe, erhob sie gegen ihren Arbeitgeber Klage beim Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham), das ihrem Antrag stattgab.
Am 29. August 2013 bat Care das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) um eine schriftliche Begründung. Am 8. Oktober 2013 schlug dieses vor, die Entscheidung nochmals zu überprüfen, da die in Rede stehende Rechtslage in hinreichendem Maß ungeklärt sei, um den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen zu können. Nach der Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien kam das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) jedoch zu dem Schluss, dass eine solche Vorlage nicht erforderlich sei, und begründete seine Entscheidung schriftlich.
Am 19. Dezember 2013 legte Care gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel vor dem Employment Appeal Tribunal (Rechtsmittelgericht für Arbeitssachen) ein, das das Rechtsmittelverfahren bis zu einer Entscheidung durch das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) aussetzte.
In der Zwischenzeit, nämlich am 12. Dezember 2013, beantragte Care beim Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) die Überprüfung seines Urteils. Dieses behandelte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2014 und hob dieses Urteil teilweise wegen eines in ihm enthaltenen Rechenfehlers und teilweise mit dem Ziel auf, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Vor dem Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) trug Frau Greenfield vor, das nationale Recht verlange in Verbindung mit dem Unionsrecht, dass angesammelter und in Anspruch genommener Urlaub in der Folge einer Erhöhung der Arbeitsstunden, zum Beispiel bei einem Übergang von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung, rückwirkend nachberechnet und berichtigt werde, damit er der neuen Zahl der Arbeitsstunden und nicht jenen entspreche, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs galten.
Care trägt vor, das Unionsrecht sehe diese Möglichkeit einer Neuberechnung nicht vor und die Mitgliedstaaten seien daher nicht verpflichtet, eine solche Anpassung im nationalen Recht vorzunehmen.
Da das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) Zweifel im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts hat, die es in der Rechtssache, mit der es befasst ist, vornehmen muss, hat es entschieden, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung folgender Fragen zu ersuchen:
1. Ist der "Pro-rata-temporis-Grundsatz", wie er in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung niedergelegt ist, dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach zur Folge haben muss, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den erhöhten Stunden nachberechnet wird?
2. Ist entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung oder Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach nicht zur Folge haben darf, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den berichtigten Stunden nachberechnet wird?
3. Wenn Frage(n) 1 und/oder 2 bejaht wird/werden: Gilt die Nachberechnung nur für den Teil des Urlaubsjahres, während dessen der Arbeitnehmer die erhöhten Arbeitsstunden geleistet hat, oder gilt sie für irgendeinen anderen Zeitraum?
4. Ist im Hinblick auf die Berechnung der von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubszeit entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung oder Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) zur Folge haben muss, dass eine unterschiedliche Methode anzuwenden ist, je nachdem, ob eine Vergütung des Arbeitnehmers als Ersatz für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Vertragsende oder ein dem Arbeitnehmer verbleibender Anspruch auf Jahresurlaub bei fortdauernder Beschäftigung zu berechnen ist?
5. Bei Bejahung der Frage 4: Worin besteht der Unterschied zwischen den jeweils anzuwendenden Methoden?