EuGH, Urteil vom 11.11.2015 - C-219/14
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall der Erhöhung der Arbeitszeit - Auslegung
des Pro-rata-temporis-Grundsatzes
Fundstellen: Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen: Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham, Vereinigtes Königreich) 23.04.2014
1. Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der
durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin
auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet
sind, vorzusehen, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen
wurde, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müssen. Eine Nachberechnung ist
jedoch für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.
2. Paragraf 4 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sind dahin auszulegen, dass die Berechnung
der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach denselben Grundsätzen vorzunehmen ist, ganz gleich, ob es sich um die Bestimmung
der Ersatzvergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder
um die Bestimmung des Restbetrags der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
handelt.
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Vorlagefragen
Zur ersten bis dritten Frage
Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen sind, dass im Fall einer
Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vorzusehen, dass die
Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers
- gegebenenfalls rückwirkend - nachberechnet werden müssen, oder dass die Mitgliedstaaten dies nicht vorsehen dürfen, und
ob in dem Fall, dass eine Nachberechnung vorzunehmen ist, sich diese nur auf den Zeitraum, in dem sich die Arbeitszeit des
Arbeitnehmers erhöht hat, oder auf das ganze Urlaubsjahr erstreckt.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub
als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und
den die zuständigen nationalen Stellen nur in den selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. insbesondere
Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 43, und Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 28).
Der Gerichtshof hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer
gewährt wird, als Grundsatz des Sozialrechts der Union in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ausdrücklich verankert ist, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden
darf (vgl. u. a. Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 29, und Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es steht außerdem fest, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich von der Ausübung
der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen (Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31). Somit werden die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Hinblick auf den im Arbeitsvertrag vorgesehenen
Arbeitsrhythmus erworben und sind dementsprechend zu berechnen.
Was erstens die Zeiteinheit betrifft, auf deren Grundlage die Berechnung vorzunehmen ist, ist festzustellen, dass die in der
Richtlinie 2003/88 in Bezug auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit vorgesehene Einheit die "Stunde" ist.
Darüber hinaus ist, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der Gesetzgeber der Europäischen
Union der Ansicht, dass der in dieser Richtlinie verwendete Begriff der Ruhezeit, u. a. der der jährlichen Ruhezeit, in Tagen,
Stunden und/oder Teilen davon ausgedrückt werden müsse.
Daraus folgt, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Mindestjahresurlaub im Sinne der Richtlinie 2003/88 im Hinblick
auf die als Arbeit geleisteten und im Arbeitsvertrag hierfür vorgesehenen Tage oder Stunden und/oder Teile davon vorzunehmen
ist.
Was zweitens den Arbeitszeitraum, auf den sich die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub beziehen, und die möglichen Folgen
betrifft, die eine Änderung des Arbeitsrhythmus im Hinblick auf die Arbeitsstundenzahl einerseits auf den Umfang der bereits
entstandenen Urlaubsansprüche und andererseits auf die Ausübung in zeitlicher Hinsicht haben kann oder haben muss, ist darauf
hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Zeitraum,
in dem die Ansprüche entstanden sind, in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit
steht (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32).
Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit
beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der
Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden darf (Urteil Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser
Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 32, und Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 30).
Daraus folgt, dass, was die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer
nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitete, voneinander zu unterscheiden sind, wobei die Zahl der entstandenen Einheiten
an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen ist.
Dieses Ergebnis wird nicht durch die Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit geregelten
Pro-rata-temporis-Grundsatzes in Frage gestellt.
Zwar ist die Anwendung dieses Grundsatzes, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, für die Gewährung des Jahresurlaubs
für einen Zeitraum in Teilzeitbeschäftigung angemessen, da die Verringerung des Anspruchs auf Jahresurlaub für einen solchen
Zeitraum in Bezug auf den für einen Zeitraum in Vollzeitbeschäftigung gewährten Anspruch aus objektiven Gründen gerechtfertigt
ist. Dieser Grundsatz kann aber nicht nachträglich auf einen im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruch auf
Jahresurlaub angewandt werden.
Wenn Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 daher nicht von den Mitgliedstaaten
verlangen, eine Nachberechnung der bereits entstandenen Ansprüche auf Jahresurlaub vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer die
Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht, stehen sie aber auch nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen
für die Arbeitnehmer einführen und eine solche Nachberechnung vornehmen.
Wie sich nämlich aus Paragraf 6 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 ergibt,
lassen diese beiden Rechtsakte, die nur einen Mindestschutz für bestimmte Rechte der Arbeitnehmer gewährleisten, die Möglichkeit
der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen und eine
solche Nachberechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, unberührt.
Allerdings hat die für die Entstehung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zwischen den verschiedenen Arbeitsrhythmen
vorzunehmende Unterscheidung keine Auswirkung auf die Ausübung der erworbenen Rechte. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt,
kann der während eines Referenzzeitraums erworbene Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum genommen werden und verliert die
erworbene Ruhezeit nicht an Relevanz in Bezug auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und
die Gesundheit des Arbeitnehmers, wenn er nicht in dem Zeitraum, in dem er entsteht und in dem der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt
war, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird, zu der er teilzeitbeschäftigt ist (vgl. u. a. Urteil Federatie Nederlandse
Vakbeweging, C-124/05, EU:C:2006:244, Rn. 30, und Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 32).
Dies gilt erst recht, wenn der Urlaub nicht in dem Zeitraum, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und in dem der Arbeitnehmer
teilzeitbeschäftigt war, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird, zu der er vollzeitbeschäftigt ist.
Was drittens den Zeitraum betrifft, auf den sich die Nachberechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub erstrecken muss,
wenn der Arbeitnehmer, dessen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, wie im Ausgangsverfahren, während eines Zeitraums, in
dem er teilzeitbeschäftigt war, entstanden sind, die Zahl der Arbeitsstunden erhöht und zu einer Vollzeitbeschäftigung übergeht,
ist festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher
Ruhe im Vergleich zur Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen ist.
In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangt das Unionsrecht daher, dass eine Nachberechnung der
Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nur in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Anzahl seiner Arbeitsstunden
erhöht hat, vorgenommen wird. Die Einheiten bezahlten Jahresurlaubs, die bereits im Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung genommen
wurden und über die in diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub hinausgingen, sind von den Ansprüchen
abzuziehen, die in dem Arbeitszeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Zahl seiner Arbeitsstunden erhöht hat, neu entstanden
sind.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer
geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub,
der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen wurde, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend
nachberechnet werden müssen. Eine Nachberechnung ist jedoch für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des
Arbeitnehmers erhöht hat.
Zur vierten und zur fünften Frage
Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten
Jahresurlaub nach unterschiedlichen Grundsätzen vorzunehmen ist, je nachdem, ob eine Ersatzvergütung für den bezahlten, nicht
genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder der Restbetrag der Ansprüche auf bezahlten
Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmen ist.
Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst festzustellen, dass sich aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3, anders als es
das vorlegende Gericht vorzuschlagen scheint, ergibt, dass es für die Frage, wie die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
zu berechnen sind, keinen Unterschied macht, ob diese Berechnung während des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung
vorzunehmen ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unabhängig ist von der Berechnung
der dem Arbeitnehmer geschuldeten finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub. Um diese Vergütung
festlegen zu können, muss nämlich zuvor die Höhe dieser Ansprüche berechnet werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in keiner Vorschrift der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich geregelt wird, wie die finanzielle
Vergütung zu berechnen ist, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle der Mindestzeit oder der Mindestzeiten
bezahlten Jahresurlaubs tritt (Urteil Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 57).
Insoweit ist festzustellen, dass auch die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit keine Hinweise in Bezug auf die Regeln für
die Berechnung dieser Entschädigung enthält.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/88, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist
und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (Urteil Schultz-Hoff
u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 58).
Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von
seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der
Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der
dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung
für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 61).
Daher ist die Berechnung der finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub nach denselben Modalitäten
wie bei der Berechnung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vorzunehmen; auf den Zeitpunkt, in dem diese Berechnung vorgenommen
wird, kommt es grundsätzlich nicht an.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Zeitpunkt, in dem diese Berechnung vorzunehmen ist, einen Einfluss auf die Modalitäten
dieser Berechnung haben kann.
Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts,
wenn es sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, eine spezielle Analyse. In einer solchen Situation ist es Sache
des nationalen Gerichts, im Licht der in der erwähnten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen, ob die Methoden
für die Berechnung eines gewöhnlichen Arbeitsentgelts und einer finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub
auf der Grundlage eines Mittelwerts aus einem als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum dem mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88
verfolgten Ziel entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 34).
Selbst wenn sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Schriftstücken nicht ergibt, dass sich das Arbeitsentgelt von Frau Greenfield
aus mehreren Komponenten zusammensetzt, würde sich eine spezielle Analyse in Anlehnung an die in der vorstehenden Randnummer
des vorliegenden Urteils beschriebene insbesondere dann gleichwohl als notwendig erweisen, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts
während des Jahresurlaubs und der für nicht genommenen Urlaub geschuldeten Vergütung aufgrund einer Schwankung des Entgelts
von Frau Greenfield im Verlauf der Zeit und in Bezug auf die Einheit der Arbeitszeit unterscheiden sollten.
In der Rechtssache des Ausgangsverfahrens ist es daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Entgelt von Frau Greenfield
aus mehreren Komponenten bestand oder ob es in ihrem letzten Arbeitsjahr Schwankungen in Bezug auf die Einheit der Arbeitszeit
unterlag, an die es anknüpfte, um zu bestimmen, ob die im nationalen Recht vorgesehene Methode für die Berechnung der finanziellen
Vergütung für bezahlten, nicht in Anspruch genommenen Urlaub mit den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten
Regeln und Kriterien und dem mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Zweck vereinbar ist.
Nach alledem ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sind, dass die Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach
denselben Grundsätzen vorzunehmen ist, ganz gleich, ob es sich um die Bestimmung der Ersatzvergütung für bezahlten, nicht
in Anspruch genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder um die Bestimmung des Restbetrags
der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses handelt.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor
dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
1. Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der
durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin
auszulegen, dass im Fall einer Erhöhung der von einem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet
sind, vorzusehen, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, der bereits erworben war und eventuell in Anspruch genommen
wurde, nach dem neuen Arbeitsrhythmus dieses Arbeitnehmers rückwirkend nachberechnet werden müssen. Eine Nachberechnung ist
jedoch für den Zeitraum vorzunehmen, in dem sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht hat.
2. Paragraf 4 Nr. 2 dieser Rahmenvereinbarung und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sind dahin auszulegen, dass die Berechnung
der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach denselben Grundsätzen vorzunehmen ist, ganz gleich, ob es sich um die Bestimmung
der Ersatzvergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder
um die Bestimmung des Restbetrags der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub im Fall der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
handelt.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung
über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl.
1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung
und von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299,
S. 9).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Greenfield und The Care Bureau Ltd (im Folgenden: Care)
über die Berechnung der finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Jahresurlaub, auf den Frau Greenfield nach
der Beendigung ihres Arbeitsvertrags Anspruch zu haben behauptet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Paragraf 4 ("Grundsatz der Nichtdiskriminierung") der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit bestimmt:
"1. Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber
vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus
objektiven Gründen gerechtfertigt.
2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz."
Paragraf 6 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sieht vor:
"Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser
Vereinbarung vorgesehen sind."
Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 heißt es:
"Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten. Der Begriff 'Ruhezeit' muss in Zeiteinheiten ausgedrückt werden,
d. h. in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon. Arbeitnehmern in der Gemeinschaft müssen Mindestruhezeiten - je Tag, Woche
und Jahr - sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden. In diesem Zusammenhang muss auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit
festgelegt werden."
Art. 7 ("Jahresurlaub") der Richtlinie 2003/88 lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub
von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung
ersetzt werden."
Art. 15 ("Günstigere Vorschriften") dieser Richtlinie bestimmt:
"Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften
anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren
Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt."
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine
Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist jedoch nicht zulässig.
Recht des Vereinigten Königreichs
Die Verordnung von 1998 über die Arbeitszeit (Working Time Regulations 1998, SI 1998/1833) in der durch die Änderungsverordnung
von 2007 (Working Time [Amendment] Regulations 2007, SI 2007/2079) geänderten Fassung (im Folgenden: Arbeitszeitverordnung) sieht in Art. 13 in Bezug auf den Anspruch auf Jahresurlaub vor:
"(1) Gemäß Abs. 5 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Jahresurlaub pro Urlaubsjahr.
...
(5) Beginnt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers (gemäß einer entsprechenden Vereinbarung) nach dem Beginn seines ersten
Urlaubsjahres, hat er in diesem Urlaubsjahr Anspruch auf Urlaub entsprechend dem Anteil des Zeitraums nach Abs. 1, der mit
dem bei Beginn seiner Beschäftigung verbleibenden Anteil des Urlaubsjahres identisch ist."
In Art. 13A der Arbeitszeitverordnung heißt es:
"(1) Vorbehaltlich des Art. 26A Abs. 3 und 5 hat ein Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen nach Abs. 2 bestimmten
zusätzlichen Urlaubszeitraum.
(2) Der zusätzliche Urlaubszeitraum, auf den ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Anspruch hat, beträgt:
a) während des Urlaubsjahres mit Beginn frühestens zum 1. Oktober 2007, jedoch nicht vor dem 1. April 2008, 0,8 Wochen;
b) während des Urlaubsjahres mit Beginn vor dem 1. Oktober 2007 einen Anteil von 0,8 Wochen entsprechend dem Anteil des Jahres
mit Beginn zum 1. Oktober 2007, der bis zum Ende des Urlaubsjahres verstrichen wäre;
c) während des Urlaubsjahres mit Beginn zum 1. April 2008, 0,8 Wochen;
d) während des Urlaubsjahres mit Beginn nach dem 1. April 2008, jedoch vor dem 1. April 2009, 0,8 Wochen; hinzu kommt ein
Anteil von 0,8 Wochen entsprechend dem Anteil des Jahres mit Beginn zum 1. April 2009, der bis zum Ende dieses Urlaubsjahres
verstrichen wäre;
e) während des Urlaubsjahres mit Beginn frühestens zum 1. April 2009, 1,6 Wochen.
(3) Die in Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche sind auf 28 Tage beschränkt.
(4) Das Urlaubsjahr eines Arbeitnehmers beginnt nach diesem Artikel zum gleichen Zeitpunkt wie das Urlaubsjahr eines Arbeitnehmers
nach Art. 13.
(5) Beginnt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Beginn seines ersten Urlaubsjahres, hat er in diesem Urlaubsjahr
Anspruch auf zusätzlichen Urlaub entsprechend dem Anteil des Zeitraums nach Abs. 2, der mit dem bei Beginn seiner Beschäftigung
verbleibenden Anteil des Urlaubsjahres identisch ist.
..."
Art. 14 der Arbeitszeitverordnung bestimmt:
"(1) Dieser Artikel gilt, wenn
a) das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers während seines Urlaubsjahres beendet wird und
b) an dem Tag, an dem die Beendigung wirksam wird (Tag der Beendigung), der Anteil des Urlaubs, auf den er gemäß Art. 13 und
13A im Urlaubsjahr Anspruch hat, von dem Anteil des bereits verstrichenen Urlaubsjahres abweicht.
(2) Ist der Anteil des vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubs geringer als der bereits verstrichene Anteil des Urlaubsjahres,
hat ihm der Arbeitgeber eine Ersatzvergütung nach Abs. 3 zu zahlen.
(3) Die Zahlung nach Abs. 2 beläuft sich
a) auf den Betrag, der im Sinne dieses Artikels in einer entsprechenden Vereinbarung vorgesehen ist, oder,
b) in Ermangelung von Vorschriften einer entsprechenden Vereinbarung, auf eine Summe, die dem Betrag entspricht, der dem Arbeitnehmer
nach Art. 16 für einen nach folgender Formel berechneten Urlaub zu zahlen wäre: (A x B) - C. Dabei ist A die Urlaubszeit,
auf die der Arbeitnehmer gemäß Art. 13 und Art. 13A Anspruch hat, B der Anteil des Urlaubsjahres des Arbeitnehmers, der vor
dem Tag der Beendigung verstrichen ist, und C die Urlaubszeit, die der Arbeitnehmer zwischen dem Beginn des Urlaubsjahres
und dem Tag der Beendigung genommen hat.
(4) In einer entsprechenden Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass, wenn der vom Arbeitnehmer genommene Urlaubsanteil den
Anteil des verstrichenen Urlaubsjahres überschreitet, er seinen Arbeitgeber entweder durch eine Zahlung, eine zusätzliche
Arbeitsleistung oder auf andere Weise zu entschädigen hat."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Frau Greenfield war seit dem 15. Juni 2009 bei Care beschäftigt. Sie arbeitete auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der
von Woche zu Woche unterschiedliche Arbeitsstunden und Arbeitstage vorsah. Die wöchentliche Vergütung variierte je nach der
Zahl der geleisteten Tage und Stunden.
Sowohl nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als auch nach diesem Arbeitsvertrag hatte Frau Greenfield Anspruch auf 5,6
Wochen Jahresurlaub. Das Urlaubsjahr begann für die Berechnung ihres Urlaubs am 15. Juni.
Frau Greenfield verließ Care am 28. Mai 2013. Es ist unstrittig, dass sie im letzten Urlaubsjahr sieben Tage bezahlten Urlaub
genommen hatte. Insgesamt hatte sie 1 729,5 Stunden gearbeitet und für insgesamt 62,84 Stunden bezahlten Urlaub in Anspruch
genommen.
Frau Greenfield hatte diese sieben Tage bezahlten Urlaub im Juli 2012 genommen. In den letzten zwölf Wochen vor diesem Urlaub
hatte sie in einem Rhythmus von einem Tag pro Woche gearbeitet.
Von August 2012 an begann Frau Greenfield in einem Rhythmus von zwölf Arbeitstagen und zwei an jedem zweiten Wochenende in
Anspruch genommenen arbeitsfreien Tagen zu arbeiten. Dieser Rhythmus entsprach einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41,1 Stunden. Care zufolge sollten alle von Frau Greenfield geleisteten Stunden, einschließlich der Überstunden, als Grundlage
für die Berechnung ihres Anspruchs auf bezahlten Urlaub dienen.
Im November 2012 beantragte Frau Greenfield eine Woche bezahlten Urlaub. Care teilte ihr daraufhin mit, dass sie wegen der
Urlaubstage, die sie im Juni und Juli 2012 genommen habe, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erschöpft habe. Der Anspruch
auf bezahlten Urlaub werde zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts auf der Grundlage des ihm in den vorausgehenden zwölf Wochen
festgestellten Arbeitsrhythmus berechnet. Da Frau Greenfield ihren Urlaub zu einem Zeitpunkt genommen habe, als ihr Arbeitsrhythmus
einem Tag pro Woche entsprochen habe, habe sie entsprechend sieben Wochen bezahlten Urlaub genommen und damit ihren Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub erschöpft.
Da Frau Greenfield der Ansicht war, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub habe,
erhob sie gegen ihren Arbeitgeber Klage beim Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham), das ihrem Antrag
stattgab.
Am 29. August 2013 bat Care das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) um eine schriftliche Begründung.
Am 8. Oktober 2013 schlug dieses vor, die Entscheidung nochmals zu überprüfen, da die in Rede stehende Rechtslage in hinreichendem
Maß ungeklärt sei, um den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen zu können. Nach der Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen
der Parteien kam das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) jedoch zu dem Schluss, dass eine solche Vorlage
nicht erforderlich sei, und begründete seine Entscheidung schriftlich.
Am 19. Dezember 2013 legte Care gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel vor dem Employment Appeal Tribunal (Rechtsmittelgericht
für Arbeitssachen) ein, das das Rechtsmittelverfahren bis zu einer Entscheidung durch das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht
Birmingham) aussetzte.
In der Zwischenzeit, nämlich am 12. Dezember 2013, beantragte Care beim Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham)
die Überprüfung seines Urteils. Dieses behandelte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2014 und hob
dieses Urteil teilweise wegen eines in ihm enthaltenen Rechenfehlers und teilweise mit dem Ziel auf, den Gerichtshof um Vorabentscheidung
zu ersuchen.
Vor dem Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) trug Frau Greenfield vor, das nationale Recht verlange
in Verbindung mit dem Unionsrecht, dass angesammelter und in Anspruch genommener Urlaub in der Folge einer Erhöhung der Arbeitsstunden,
zum Beispiel bei einem Übergang von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung, rückwirkend nachberechnet und berichtigt
werde, damit er der neuen Zahl der Arbeitsstunden und nicht jenen entspreche, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs
galten.
Care trägt vor, das Unionsrecht sehe diese Möglichkeit einer Neuberechnung nicht vor und die Mitgliedstaaten seien daher nicht
verpflichtet, eine solche Anpassung im nationalen Recht vorzunehmen.
Da das Employment Tribunal Birmingham (Arbeitsgericht Birmingham) Zweifel im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts hat,
die es in der Rechtssache, mit der es befasst ist, vornehmen muss, hat es entschieden, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof
um Vorabentscheidung folgender Fragen zu ersuchen:
1. Ist der "Pro-rata-temporis-Grundsatz", wie er in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung niedergelegt ist, dahin auszulegen,
dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach zur Folge haben
muss, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den
neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf
angesammelten Urlaub entsprechend den erhöhten Stunden nachberechnet wird?
2. Ist entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung oder Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass eine Vorschrift
des nationalen Rechts (wie die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach nicht zur Folge haben darf, dass bei
einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden
berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub
entsprechend den berichtigten Stunden nachberechnet wird?
3. Wenn Frage(n) 1 und/oder 2 bejaht wird/werden: Gilt die Nachberechnung nur für den Teil des Urlaubsjahres, während dessen
der Arbeitnehmer die erhöhten Arbeitsstunden geleistet hat, oder gilt sie für irgendeinen anderen Zeitraum?
4. Ist im Hinblick auf die Berechnung der von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubszeit entweder Paragraf 4 Nr.
2 der Rahmenvereinbarung oder Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie
die Art. 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) zur Folge haben muss, dass eine unterschiedliche Methode anzuwenden
ist, je nachdem, ob eine Vergütung des Arbeitnehmers als Ersatz für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Vertragsende
oder ein dem Arbeitnehmer verbleibender Anspruch auf Jahresurlaub bei fortdauernder Beschäftigung zu berechnen ist?
5. Bei Bejahung der Frage 4: Worin besteht der Unterschied zwischen den jeweils anzuwendenden Methoden?