KG, Urteil vom 18.12.2001 - 18 UF 35/01
Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
1. Die Überleitung von Unterhaltsansprüchen erfasst nur die Ansprüche in der tatsächlich bestehenden Höhe. Zahlt der unterhaltspflichtige Vater auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe einen höheren Unterhaltsbeitrag, als er tatsächlich schuldet, so kann er diesen aus ungerechtfertiger Bereicherung zurückfordern.
2. In langjährigem Drogenmissbrauch wider besserer Erkenntnis liegt ein sittlich zumindest billigendes Verschulden für ....getretene Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltspflichtige ist daher gem. § 1611 Abs. 1 BGB nur verpflichtet, Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.
3. § 1611 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen nicht nur auf Einrede des Unterhaltsverpflichteten zu beachten.
Fundstellen: FamRZ 2002, 1357
Normenkette:
BSHG § 91
,
BGB § 1611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1