LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 - 26 Ta 2314/10
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe
1. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, dass Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden können.
Der Höhe nach ist insoweit generell jedenfalls ein Betrag ansatzfähig, der dem entspricht, der dem Lebensgefährten im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von seiner Sozialleistung abgezogen wird (vgl. KG 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - FamRZ 2006, 962, Rn. 6).
2. Aus Vereinfachungsgründen - insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt worden ist - können diese Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind allerdings um das Einkommen des Lebensgefährten zu kürzen (vgl. OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - FamRZ 2008, 421).
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
,
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 a
Vorinstanzen: ArbG Berlin 20.10.2010 56 Ca 13125/09
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2010 - 56 Ca 13125/09 - teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass Raten nicht in Höhe von 150 Euro, sondern in Höhe von 75 Euro zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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