LAG Köln, Beschluss vom 21.09.2010 - 1 Ta 274/10
Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe
Ein befristeter Zuschlag gemäß § 24 SGB II ist als Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 1
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 24
Vorinstanzen: ArbG Aachen 12.04.2010 4 Ca 3165/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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