Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe
Gründe
I.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2007 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste
Instanz bewilligt. Nach Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete die Rechtspflegerin beim
Arbeitsgericht Aachen mit Änderungsbeschluss vom 12.04.2010 auf der Grundlage eines einzusetzenden monatlichen Einkommens
von 59,-- - eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 30,-- - ab dem 15.05.2010 an.
Gegen den am 19.04.2010 zugestellten Beschluss erhob der Kläger mit einem beim Arbeitsgericht Aachen am 18.05.2010 eingegangenen
Schreiben sofortige Beschwerde und machte sinngemäß geltend, dass er die Ratenzahlung nicht aufbringen könne. Auf die Schreiben
des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.05. und 22.06.2010 zur näheren Erläuterung seiner Vermögensverhältnisse antwortete der Kläger
nicht. Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Aachen half daraufhin mit Beschluss vom 29.07.2010 der sofortigen Beschwerde
nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger einen Bescheid der ARGE Aachen vom 29.07.2010 vorgelegt, wonach er seit
dem 01.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,-- -, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 262,08 - sowie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II in Höhe von 77,-- -, insgesamt 698,08 - erhält.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Änderungsbeschluss vom 12.04.2010 ist gemäß §
11 Abs.
1 RPflG i. V. m. §§
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO, 11 Abs. 3 ArbGG,
569 ZPO statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat aufgrund einer Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zutreffend gemäß §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO i. V. m. § 11 Abs. 3 ArbGG eine Zahlungsbestimmung in Höhe von 30,-- - monatlich getroffen. Die dem Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen
zugrunde liegende Vermögensaufstellung des Klägers ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 59,-- - monatlich. Gemäß
§
115 Abs.
2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG hat eine Partei bei einem verbleibenden monatlichen Einkommen zwischen 51,-- - und 100,-- - eine Monatsrate von 30,-- - zu
leisten. Eine derartige Verbesserung der Vermögensverhältnisse rechtfertigt die Anordnung einer Ratenzahlung gemäß §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO, da es sich um eine wesentliche Veränderung handelt (LAG Rheinland-Pfalz v. 12.11.2007 - 10 Ta 235/07 - bei juris; Zöller/Geimer,
ZPO, 28. Aufl. 2010, §
120 Rn. 23).
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögensverhältnisse, die der Kläger durch den Bescheid der ARGE vom 29.07.2010
nachgewiesen hat, und die gemäß §
571 Abs.
2 Satz 1
ZPO in der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden können (BAG v. 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 NZA 2004, 1062), ergibt sich keine andere Entscheidung.
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 698,08 - verbleibt unter Abzug der Freibeträge gemäß §
115 Abs.
1 Satz 3 Nr.
2 a und Nr.
3 ZPO dem Kläger ein Betrag von 77,-- - monatlich. Diese Zahlung erfolgt gemäß § 24 SGB II als befristeter Zuschlag nach Bezug
von Arbeitslosengeld. In der Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, der sich das erkennende
Gericht anschließt, dass ein solcher Zuschlag als Einkommen im Sinne des §
115 Abs.
1 ZPO zu berücksichtigen ist (OLG München v. 28.11.2005 - 16 UF 1262/05 - NJW-RR 2006, 439; OLG Zweibrücken v. 24.05.2005 - 6 WF 84/05 OLGR Zweibrücken 2005, 947; Zöller-Geimer,
ZPO, 28. Aufl. 2010, §
115 Rn. 12; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010 Rn. 218). Gemäß §
115 Abs.
2 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 3 ArbGG hat eine Partei bei einem verbleibenden monatlichen Einkommen zwischen 51,-- - und 100,-- - eine Monatsrate von 30,-- - zu
leisten.
III.
Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel
nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 11 a Abs. 3 ArbGG,
574 Abs.
1 Nr.
2,
127 Abs.
2 ZPO).