LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10
Sittenwidrige Entlohnung im Hotel- und Gaststättengewerbe; Teilübergang des nichterfüllten Lohnanteils auf Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden für Leistungsklage auf arbeitsrechtlichen Anspruch aus übergegangenem Recht
1.Eine nach § 44b Sozialgesetzbuch II gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist im Sinne von § 50 ZPO als parteifähig anzusehen, soweit sie vor den Gerichten für Arbeitssachen arbeitsrechtliche Ansprüche geltend macht, die nach § 115 SGB X auf sie übergegangen sind.
2. Kann festgestellt werden, dass der tarifliche Lohn in einer bestimmten Branche und für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe dem statistisch ermittelten Durchschnittslohn dieser Arbeitnehmergruppe in dieser Branche entspricht, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Tariflohn in der Branche die übliche Vergütung darstellt. Die von den statistischen Ämtern der Bundesländer regelmäßig erstellte Verdienststrukturerhebung auf Basis des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG) vom 21.12.2006, das das Lohnstatistikgesetz abgelöst hat, ist eine geeignete Erkenntnisquelle für die Ermittlung von Durchschnittseinkommen in den dort berücksichtigten Branchen.
3. In diesem Sinne drücken die Entgelttarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern, abgeschlossen zwischen dem deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern), Schwerin, und der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), Landesbezirk Nord, Kiel - jedenfalls in den unteren tariflichen Entgeltgruppen in den Jahren 2007 bis 2009 - die übliche Vergütung für Arbeitnehmer in der Gastronomie in Mecklenburg-Vorpommern aus. Davon wird auch ein kleines Unternehmen erfasst, das ein Restaurant und einen Pizzalieferservice betreibt.
4. Eine Lohnvereinbarung kann nicht nur nach § 138 Absatz 2 BGB als Wuchergeschäft nichtig sein. Liegt ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der vom Arbeitgeber gezahlten Vergütung vor, kann sich die Sittenwidrigkeit auch unabhängig von der nach Absatz 2 erforderlichen Ausbeutungslage schon aus § 138 Absatz 1 BGB ergeben (wucherähnliches Geschäft). Von einem besonders auffälligen und krassen Missverhältnis ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 Prozent des Wertes der Arbeitsleistung erreicht.
5. Für Branchen, für die festgestellt werden kann, dass der Tarifvertrag die übliche Vergütung widerspiegelt, kann aus einem besonders auffälligen und krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der vom Arbeitgeber gezahlten Vergütung ohne Weiteres auf eine verwerfliche Einstellung des Arbeitgebers geschlossen werden, da die tariflichen Vergütungssätze üblicherweise in der Branche bekannt sind oder sie jedenfalls ohne größeren Aufwand ermittelt werden können.
6. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) an einzelne erwerbsfähige Hilfsbedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) zahlt, die gleichzeitig in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis tätig sind, in dem sie sittenwidrig niedrig vergütet werden, geht der nicht erfüllte Teil der Arbeitsentgeltforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die ARGE nach § 115 SGB X über. Der Anspruchsübergang ist allerdings seiner Höhe nach beschränkt auf den Anteil der noch offenen Entgeltforderung, der bei ordnungsgemäßer Vergütung der Arbeitsleistung im Verhältnis zwischen dem Hilfsbedürftigen und der ARGE als Eigenanteil an den Kosten der Sicherung des Lebensunterhalts anspruchsmindernd anzusetzen gewesen wäre. Die noch offenen Anteile der Entgeltforderung verbleiben daher insbesondere im Umfang des pauschalierten Werbungskostenbetrages nach § 11 Absatz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro und im Umfang der Anreizbeträge aus § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II beim Hilfsbedürftigen und gehen nicht auf die ARGE über.
Fundstellen: ArbRB 2011, 111
Normenkette:
ZPO § 50
,
SGB II § 11 Abs. 2
,
SGB II § 30 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 44 b Abs. 2
,
SGB II § 44 b Abs. 3
, ,
BGB § 138 Abs. 1
,
BGB § 138 Abs. 2
Vorinstanzen: ArbG Stralsund 26.01.2010 4 Ca 166/09
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, weitere 534,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 30 Prozent und im Übrigen der Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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