LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2004 - 5 Ta 244/04
Berücksichtigung einer Abfindung als zur Prozessführung einzusetzendes Vermögen - Härtefallregelung bei Verwendung der Abfindung zur Behebung akuter Notlage
1. Ist dem Arbeitnehmer unstreitig der Nettowert einer Abfindung zugeflossen, stellt diese Zahlung aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Vermögenswert dar, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen ist.
2. Wird die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht oder verwendet, kann der Kostenbeitrag zur Prozesskostenhilfe reduziert werden oder gänzlich entfallen.
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1
,
KSchG § 9, 10
,
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2
Vorinstanzen: ArbG Ludwigshafen 16.07.2004 2 Ca 2235/03

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