Prozesskostenhilfe; Kostenbeteiligung; Abfindung; Vermögen; Einsatz; Verbindlichkeiten; Tilgung; Darlegungslast
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe dergestalt, dass sie
sich an den Kosten der Führung des Rechtstreits zu beteiligen habe.
Die Klägerin hat am 04.01.2008 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Kündigung vom 19.12.2007 gewandt hat. Gleichzeitig
hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtstreits erster Instanz zu bewilligen. Das Arbeitsgericht
hat mit Beschluss vom 04.03.2008 der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr Rechtsanwalt A.
beigeordnet. Sodann haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung mit Ablauf
des 31.01.2008 beendet worden sei. Ferner hat die Beklagte sich verpflichtet, die Vergütungsansprüche der Klägerin einschließlich
eventueller Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen und die sich zu Gunsten der Klägerin ergebenden Nettobeträge an die Klägerin
auszukehren. Weiter hat sie sich verpflichtet, an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von
7.900,00 EUR zu zahlen. Nach Beendigung des Rechtstreits sind dem beigeordneten Rechtsanwalt Kosten in Höhe von 981,75 EUR
erstattet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 11.04.2008 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sie an den Kosten
der Führung des Rechtstreits mit einem Betrag in Höhe von 530,00 EUR zu beteiligen. Die Klägerin hat hierauf eine undatierte
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in der sämtliche Angaben durchgestrichen waren.
Auf weitere Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 29.04.2008 hat sie eine neuerliche mit dem 27.05.2008 datierte Erklärung
eingereicht, aus der sich ergibt, dass sie Arbeitslosengeld in Höhe von 650,70 EUR sowie ergänzende Leistungen nach dem SGB
II in Höhe von 139,30 EUR erhält. Wohnkosten sind mit 510,00 EUR angegeben. Ein Bausparkonto soll mit einem Guthaben von 10.000,00
EUR vorhanden sein, das einer Kreditrückzahlung dient. Weiter hat die Klägerin nach ihren Angaben einen Kredit bei der S.
C. Bank mit 236,84 EUR monatlich sowie Rückstände auf Strom in Höhe von 55,00 EUR monatlich zu bedienen. Belege über die Kreditverpflichtungen
bei der S. C. Bank sind nicht eingereicht worden.
Mit Beschluss vom 24.06.2008 hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss dahingehend geändert, dass die Klägerin sich
an den Kosten der Prozessführung mit der Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 530,00 EUR zu beteiligen hat. Gegen
diesen am 30.06.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und gebeten, ihr
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, die Verwendungsnachweise vorzulegen. Sie trägt mit ihrer Beschwerde vor, die Abfindung sei
in Höhe von 6.821,00 EUR mit dem Restlohn gezahlt worden und von ihr zur Behebung einer aktuellen Notlage verbraucht worden.
Der weitere Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 26.07.2008 ausgeführt, er zahle für die Klägerin monatlich
200,00 EUR freiwillig als Schuldenabtrag, wobei er nicht angeben könne, wie lange er dies noch tun werde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe teilweise abgeändert und angeordnet, dass sich die
Klägerin an den Kosten der Führung des Rechtstreits zu beteiligen habe. Das Arbeitsgericht hat hierbei zu Recht berücksichtigt,
dass durch die Zahlung der Abfindung eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Klägerin eingetreten sei, §
120 Abs.
4 S. 2
ZPO.
Grundsätzlich stellen Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, Vermögen im Sinne des §
115 Abs.
3 ZPO dar (BAG Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - NZA 2006, 751). Dabei ist es dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen, da durch den Verlust des
Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Bestreiten von Prozesskosten
ist anhand von §
115 Abs.
2 S. 2
ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, der § 88 Abs. 4 BSHG abgelöst hat, zu prüfen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.03.1995 - 4 Ta 14/95 - NZA 1995, 863). Zwar kommt die Berücksichtigung einer Schuldentilgung durch die Abfindung in Betracht. Das gilt aber nur, soweit es sich
um fällige Schulden handelt. Die vorzeitige Tilgung nicht fälliger Darlehensraten führt nicht zu einer Reduzierung des einzusetzenden
Vermögens (LAG Hamm Beschluss vom 04.04.2005 - 18 Ta 90/05 - LAGReport 2005, 318).
Die Klägerin hat zwar behauptet, die ihr gezahlte Abfindung zur Behebung einer "aktuellen Notlage" gebraucht zu haben, dieses
Vorbringen aber nicht präzisiert und schon gar nicht belegt, obwohl ihr mit Verfügung vom 21.08.2008 Gelegenheit gegeben worden
war, die erforderlichen Unterlagen bis zum 12.09.2008 nachzureichen. Dabei waren die Unterlagen im Einzelnen aufgelistet worden,
so dass die Klägerin erkennen konnte, was noch benötigt wurde. Eine Stellungnahme der Klägerin steht bis heute aus. Es kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen der Klägerin zutrifft.
Im Hinblick darauf, dass die der Klägerin gezahlte Abfindung jedoch nicht in Höhe des vereinbarten Bruttobetrages, sondern
in Höhe von 6.821,00 EUR netto ausgekehrt worden ist, wie sich aus der Abrechnung vom 20.03.2008 ergibt, hat eine Reduzierung
des vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrages zu erfolgen. Insoweit ist der Beschwerde stattzugeben. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin erübrigt sich eine Kostenentscheidung. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
sind nicht ersichtlich.