LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2009 - 6 Ta 95/09
Keine Erfolgsaussicht für Arbeitsnehmerklage auf Auszahlung von Lohnzuschüssen an Arbeitsgemeinschaft nach SGB II
1. Durch die Zuschussgewährung nach § 16 a SGB II wird nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer (Arge) und dem Arbeitgeber begründet; dem Arbeitnehmer sollen Lohnkostenzuschüsse zwar zugute kommen, ein eigener Anspruch des Arbeitnehmers wird damit aber nicht begründet.
2. Ein Arbeitnehmer, dem der Zuschuss vom Arbeitgeber vorenthalten wird, kann sich deshalb nur an die Arge SGB II wenden, damit diese auf eine ordnungsgemäße Abwicklung hinwirkt.
Normenkette:
ZPO § 114 S. 1
,
SGB II § 16 a
Vorinstanzen: ArbG Lübeck 03.04.2009 6 Ca 725/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.04.2009 (6 Ca 725/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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