LG Bochum, Urteil vom 14.12.1993 - 9 S 231/93
Schulden erwachsene Kinder ihren Eltern Unterhalt und ist der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder
auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so darf die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche im Ergebnis
nicht dazu führen, daß der Unterhaltspflichtige seinerseits selbst "sozialhifebedürftig" wird.
Es ist eine Vergleichsberechnung nach zivilrechtlichen Vorschriften einerseits und sozialhilferechtlichen Vorschriften andererseits
anzustellen, da nach § 91 Abs. 1 S.2 BSHG die zivilrechtlichen Normen nur unter den Einschränkungen der §§ 76 ff BSHG Anwendung finden, wobei dann der sich nach der Vergleichsberechnung ergebende geringere Betrag für den auf den Sozialhilfeträger
übergegangenen Unterhaltsanspruch maßgebend ist.
Sind erwachsene Kinder ihren Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, müssen sie grundsätzlich maximal 50 % des über ihren
notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden, verteilungsfähigen Einkommens für den Unterhalt der Eltern einsetzen.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch mindestens ein Sockelbetrag in Höhe von 2.000,00 DM als angemessener Selbstbehalt
zu belassen, da sonst Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen und keine Rücklagen gebildet werden können.
Fundstellen: FamRZ 1994, 841
Normenkette: ,
BSHG § 91, § 90, § 76