»Die Kammer verkennt nicht, daß in der Rechtspr. auch gegenteilige Meinungen vertreten werden (vgl. etwa OLG Bremen FamRZ
1983, 637), ist jedoch der Auffassung, daß ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhandener jedoch nicht unmittelbar realisierbarer
Vermögensvorteil in Gestalt eines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Form einer Auflage gemäß §
115 Abs.
2
ZPO Berücksichtigung finden muß .. . Zum Vermögen, dessen Einsatz §
115 Abs.
2
ZPO fordert, gehört auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach §
749
BGB (OLG Frankfurt FamRZ 1984, 810, das die Problematik am Beispiel des Zugewinnausgleichsanspruchs behandelt). Die vom OLG Frankfurt entwickelten Grundsätze
sind erst recht auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar, da die Antragstellerin [AntrSt.] bereits über eine dinglich gesicherte
Rechtsposition, nämlich ihr im Grundbuch eingetragenes Miteigentum an dem Grundstück, verfügt. Derzeit kann die AntrSt. zwar
die zur Führung des Verfahrens zur Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung (§ 181 Abs. 1 u. 2 ZVG) erforderlichen Mittel aus diesem Vermögensgegenstand nicht aufbringen. Es ist einer Partei jedoch zuzumuten, alsbald Verfahrenskosten
aus den Beträgen zu leisten, die ihr durch das Verfahren zufließen. Nach § 88 Abs. 1
BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen, also auch alle Ansprüche in Geld, Geldeswert oder Sachwerten .. . Hierzu
gehört auch ein nach §
749
BGB bereits entstandener Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, wenn er im Wege der Zwangsversteigerung gemäß § 181 Abs. 1 und 2
ZVG noch durchgesetzt werden muß. Fraglich kann deshalb nur sein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch
noch als verwertbares Vermögen anzusehen ist. Dabei muß aber beachtet werden, daß auch im Sozialhilferecht die sofortige Verwertbarkeit
nicht gefordert und im übrigen unter Verwertbarkeit nicht nur die Veräußerung, sondern auch jede Form der Belastung zu verstehen
ist .. . Die Regelung des §
120
ZPO schließt eine Hinausschiebung des Zeitpunktes der Zahlungen nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des damaligen
Armenrechts die Verpflichtung zur Nachzahlung (§
125
ZPO a. F.) gestrichen und nur noch die Aufhebung der Bewilligung der PKH [Prozeßkostenhilfe] in §
124
ZPO vorgesehen. Es handelt sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht um Vermögen, das noch erst erworben werden muß. Vielmehr
ist die AntrSt. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von PKH Miteigentümerin des Grundstücks gewesen.
...
Dem Einsetzen des Haus- und Betriebsgrundstückes steht angesichts des festgesetzten Einheitswertes von 44 800 DM auch nicht
§ 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG entgegen. ...«