Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängige Klageverfahren S 5 AS 2501/12.
Gegenstand der in der Hauptsache am 13. Juli 2012 beim SG erhobenen Klage ist der Bescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012, mit dem der
Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 eine Minderung des Arbeitslosengelds (Alg) II um monatlich zehn Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs (hier: 33,70 EUR monatlich) festgestellt hat. Der Streit wird insbesondere darüber geführt, ob
der Kläger einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Mit Klageerhebung hat der Kläger sinngemäß
die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines vom SG auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. September 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung in der
Hauptsache biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das Gericht folge insoweit der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheids
vom 13. Juni 2012.
Gegen diesen, dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde am 19. Oktober 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. November
2012 schriftlich beim SG eingelegte Beschwerde. Das SG habe zu.U.nrecht die Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die Beschwerde sei auch statthaft und zulässig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (63102BG0001911), die Klage- und
PKH-Akten des SG (S 5 AS 2501/12) und die Beschwerdeakte des Senats (L 12 AS 4772/12 B) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des SG vom 13. September 2012 - nicht statthaft. Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, der u.a. auf §
127 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) verweist, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes
kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl.
u.a. Beschluss vom 30. November 2010 - L 12 AS 4439/10 B - sowie zur früheren, bis 10. August 2010 geltenden Rechtslage Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - L 12 AS 3719/09 PKH-B - beide nicht veröffentlicht; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. März 2012 - L 29 AS 2120/11 B PKH -, vom 18. März 2011 - L 15 SO 42/11 B PKH -, vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - und vom 27. September 2010 - L 20 AS 1602/10 B PKH -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. April 2011 - L 11 AS 221/11 B PKH -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - L 1 AL 212/09 B PKH -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - L 5 AS 227/10 B -; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B -; alle veröffentlicht in [...]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 14 AS 2248/10 B PKH -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 2011 - L 7 AS 4623/10 -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 - L 3 AS 158/12 PKH B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - alle veröffentlicht in [...]; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
172 Rdnr. 6i; Lüdke in Lüdke,
SGG, 3. Aufl., §
172 Rdnr. 13). Betrifft die in der Hauptsache geführte Klage - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, ist die Beschwerde gegen den die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren versagenden Beschluss somit ausgeschlossen,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt (vgl. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Die gesetzlichen Regelungen des §
172 Abs.
3 SGG rechtfertigen keine abweichende Schlussfolgerung. Dafür, dass die in Nrn. 1 und 2 der Vorschrift normierten Beschwerdeausschlüsse,
die Beschwerden gegen die Versagung von PKH betreffen, für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit abschließend wären, bestehen
keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Annahme, aufgrund der Einfügung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 könne die Ablehnung von PKH für Klageverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts (nunmehr)
immer mit der Beschwerde angefochten werden, es sei denn, das Gericht habe ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint, widerspricht der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers, die Landessozialgerichte
zu entlasten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 - L 9 AS 32/12 B - veröffentlicht in [...] unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/7716, S. 13 f.]; ebenso Hessisches LSG,
Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS - beide veröffentlicht in [...]). Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt
ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise
mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z.B. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar
2005 - XII ZB 1/034 - NJW 2005, 1659), geht der Senat weiterhin davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten
und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drucks. 16/7716 S. 1, 2, 22), lediglich redaktionell
unzureichend umgesetzt worden ist. Bereits bei der mit Wirkung zum 1. April 2008 erfolgten Änderung des §
172 Abs.
3 SGG war es der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht
einzuschränken, sondern zu erweitern. Die Einführung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ist daher als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses zu verstehen, der anderweitig schon normierte
Beschwerdeausschlüsse - auch den in §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO geregelten - nicht berührt (so bereits Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - L 12 AS 3719/09 PKH-B - m.w.N.).
Letztlich verleiht auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) erfolgte und mit Wirkung ab 11. August 2010 in Kraft getretene (Art. 12 Satz 1 des Änderungsgesetzes) Änderung des §
172 Abs. 3 Nr.
1 SGG den in §
172 Abs.
3 SGG normierten Bestimmungen über den Beschwerdeausschluss bei PKH-Entscheidungen keinen abschließenden Charakter (vgl. Senatsbeschluss
vom 30. November 2010 - L 12 AS 4439/10 B -). Denn diese Gesetzesänderung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1684
S. 26) ausschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und lässt keinen Rückschluss auf die hier streitige Frage
des Beschwerdeausschlusses in auf Hauptsacheverfahren bezogenen Prozesskostenhilfeverfahren zu. Insbesondere die Formulierung
in der Gesetzesbegründung, die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 1 solle den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Beschwerdeausschluss
"sicherstellen", lässt offen, ob der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer erstmaligen gesetzlichen Regelung ausgeht oder
lediglich den nach der hier vertretenen Auffassung in Anwendung des §
127 Abs.
2 Satz 1
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin geltenden Beschwerdeausschluss für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klarstellen
wollte. Die Gesetzesbegründung, nach der durch die Änderung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG verhindert werden solle, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes)
weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den (einstweiligen) Rechtsschutzverfahren selbst (BT-Drucks. a.a.O.),
spricht jedenfalls dagegen, dass der Gesetzgeber im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde für Prozesskostenhilfe
in Hauptsacheverfahren entgegen §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO erweitern wollte (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 a.a.O. m.w.N.).
Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 13. September 2012 nicht statthaft, da gegen eine in der Hauptsache noch zu treffende Entscheidung ein zulassungsfreies
Rechtsmittel nicht gegeben wäre. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Mai 2012 (in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012) verfügten Minderung des Alg II um monatlich zehn Prozent der Regelleistung
für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012. Aus einer klageabweisenden Entscheidung in der Hauptsache könnte sich für den
Kläger somit maximal eine Beschwer in Höhe von insgesamt 101,10 EUR (3 x 33,70 EUR) ergeben; ein Betrag von über 750,00 EUR
kann nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).