LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 12 AS 4772/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfeverfahren ablehnenden Beschluss ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG stellen insoweit keine abschließende Regelung für den Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren dar.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG stellen insoweit keine abschließende Regelung für den Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 399
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.09.2012 S 5 AS 2501/12
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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