LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 AS 1673/09
1. Entscheidet die Behörde über einen während eines laufenden Bewilligungsabschnitts gestellten "isolierten" Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II, so handelt es sich in der Sache um die Entscheidung über eine Änderung des dem jeweiligen Bewilligungsabschnitts zugrundeliegenden Leistungsbewilligungsbescheides nach §§ 44, 45, 48 SGB X.
2. Der Regelungsumfang eines solchen Bescheides erstreckt sich grds. alleine auf den jeweils bei "Antragstellung" laufenden Bewilligungsabschnitt, soweit nicht die Verwaltung im Bescheid etwas abweichendes bestimmt hat.
3. Erklärt der Kläger, die Verantwortung für den Inhalt von Prozesshandlungen und -erklärungen nicht zu übernehmen, sind diese Prozesshandlungen bzw. -erklärungen unwirksam.
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.02.2009 S 13 AS 5914/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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