LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2005 - 13 AS 5471/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Im Regelfall kann eine eheähnliche Gemeinschaft nicht bereits mit Beginn des erstmaligen Zusammenlebens angenommen werden. Die dauerhafte Verfestigung einer Gemeinschaft kann erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr bejaht werden, sofern keine besonderen Umstände abweichendes gebieten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 20.10.2005 S 5 AS 3866/05 ER