LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2008 - 8 AS 3194/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Asylbewerber, Ausweisungsverfügung bei Asylanerkennung
Auch wenn wegen einer vor der Asylanerkennung bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung von der Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 AufenthG erteilt wird und der Ausländer nur einen Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 5 AufenthG hat, endet die einen Anspruch nach SGB II ausschließende Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Anerkennung als Asylberechtigter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 687
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 3 Nr. 2
,
AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2
,
AufenthG § 25 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mannheim 26.05.2008 S 11 AS 1317/08 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.03.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beim Sozialgericht Mannheim - S 11 AS 1317/0 8 ER - gewährt und Rechtsanwalt Dr. G. von O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt beigeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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