LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2000 - 10 U 5144/99
Anhörungen im Widerspruchsverfahren
Vor Bestätigung der Leistungsentziehung ist eine erneute Anhörung durchzuführen, wenn im Widerspruchsverfahren ein neues Gutachten eingeholt wird. Das gilt auch dann, wenn dieses Gutachten ein früheres im Ergebnis bestätigt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1 § 42 S. 2