LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2001 - 1 U 4881/00
Arbeitsunfall beim Trinken während der Mittagspause
Beim Trinken während der Mittagspause steht ein Auszubildender, der am Unfalltag bei Sägearbeiten und bei gleichzeitigem Betrieb
von Gatter, Hacker und Gebläse einer hohen Staubbelastung ausgesetzt war, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 13.11.2000 S 6 U 1700/99