LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2003 - 2 U 4702/01
Auszahlung der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Durch die Umstrukturierung der Post in eine privatrechtliche Organisation ist eine Minderung des Datenschutzes bei gleichgebliebenem
datenschutzrechtlichem Regelwerk nicht feststellbar. Im Übrigen steht es gem §
99 Abs.
1 SGB VII im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob er von der Regelauszahlung über die Deutsche Post AG abweicht. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 67d
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PostRDV § 9 Abs. 1 § 22
Vorinstanzen: SG Freiburg 06.07.2001 S 10 U 2817/99