LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2002 - 4 KR 935/00
Bedarfsprüfung beim Abschluss von Versorgungsverträgen
Die Bedarfsprüfung nach § 109 Abs 3 Satz Nr 2 SGB V beim Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nicht verfassungswidrig. Die Plankrankenhäuser haben bei der Bedarfsprüfung Vorrang. Der Krankenhausplan entfaltet allerdings weder zum Umfang des Bedarfs noch zum Umfang des durch die Plankrankenhäuser gedeckten Bedarfs eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung. Ein weiteres Krankenhaus ist dann bedarfsgerecht, wenn in einer bestimmten Region ein Nachfrageüberhang nach notwendigen stationären medizinischen Leistungen besteht, der von bereits zugelassenen Krankenhäusern nicht gedeckt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.01.2000 S 10 KR 2285/97