LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2001 - 5 AL 1909/01
Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Einmalzahlungen vor dem 22.6.2000
1. Wenn der Leistungsbezug vor dem 22.06.2000 beendet worden ist, so bieten weder § 44 SGB X noch der Herstellungsanspruch eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld durch die Mitberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Bemessungsentgelts.
2. Für die Bundesanstalt für Arbeit bestand keine Verpflichtung, für Zeiträume nach dem 1.1.1997 Arbeitslosengeld nur vorläufig zu bewilligen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 112 § 328 § 330 § 434c
,
SGB I § 14
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Reutlingen 09.03.2001 S 5 AL 3118/00