LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1997 - 5 Ka 2384/96
Quantifizierung des Mehraufwands für die Praxisbesonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Der Beschwerdeausschuß kann sich bei der Quantifizierung des Mehraufwandes, der durch die anerkannte Praxisbesonderheit berechtigt
ist, einer Schätzung bedienen, wobei es ausreicht, daß durch die Schätzung der berechtigte Mehraufwand ungefähr festgestellt
wird. Es ist erforderlich, die Grundlagen für die Schätzung und die aus ihnen gezogenen Schlußfolgerungen in nachvollziehbarer
Weise in der Begründung des Bescheides anzugeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 35 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.06.1996 S 5 Ka 4952/95