LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2002 - 5 KA 2917/02
Abrechnung kernspintomographischer Leistungen
Nur wenn eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers vorliegt, können Leistungen der Kernspintomographie abgerechnet
werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.08.2002 S 5 KA 362/01