LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 Ka 3156/96
Festlegung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Höhe des Gegenstandswertes kann im Wege des Prozeßvergleichs festgelegt werden, wenn Gerichtskosten nicht in Rede stehen und der Wert im ungefähren Rahmen einer möglichen Wertfestsetzung liegen könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 1997, 248
Normenkette:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 116 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 13 Abs. 1 S. 1