LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - 6 U 1695/18
Feststellung eines Arbeitsunfalls Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung Bestehen einer Einstandspflicht
1. Versicherte können von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalls, eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist.
2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren Schutz gegen Gefahren, die sich durch die Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können.
3. Eine Einstandspflicht besteht dann, wenn sich durch eine Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 19.04.2018 S 6 U 1285/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2018 aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass der Kläger am 26. August 2016 eine hypertrophe Narbe in der rechten Ellenbeuge als Folge des Arbeitsunfalls hat.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch in zweiter Instanz zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: