LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2013 - 8 AL 5175/13
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Gewährung einer zweijährigen Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing mit Internatsunterbringung als besondere Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgrund insoweit offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens sind das Interesse des schwerbehinderten jungen Erwachsenen, ununterbrochen die Ausbildung fortzusetzen, dem Interesse der förderpflichtigen Bundesagentur, von Kosten einer möglicherweise nicht erfolgreichen Ausbildung verschont zu werden, gegenüber zu stellen.
2. Dabei kann im Einzelfall der Nachteil für den Behinderten aufgrund der Unterbrechung höher wiegen als das Kostenrisiko der Finanzierung einer nicht der Eignung entsprechenden Ausbildung, wobei dieses Risiko die Bundesagentur von vornherein trifft.
3. Zudem ist eine danach zuzusprechende vorläufige Leistungsgewährung im einstweiligen Rechtsschutz nach Ermessen regelmäßig zu befristen.
Normenkette:
SGB III § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.10.2013 S 4 AL 6015/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2013 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.08.2014 eine Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. sowie die damit in Zusammenhang stehende Unterbringung dort zu gewähren und entsprechende Kosten zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu erstatten.

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