LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2012 - 8 U 1670/11
Verfahrensunterbrechung im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Klägers bei einem beigeordneten Prozessbevollmächtigten
Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung. Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen.
1. Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung.
2. Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2013, 964
Normenkette: ,
SGG § 202
,
ZPO § 246 Abs. 1
,
ZPO § 80
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 02.03.2011 S 15 U 5025/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: