Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Nachteil durch
Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Gründe:
I. Streitig ist zuletzt die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -)
für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.11.2008 um 10 v.H.
Wegen des Nichterscheinens zu einem Termin senkte die Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.11.2008 das Alg II um 10 v.H. für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.11.2008. Die daraufhin zum Sozialgericht Bayreuth
erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 12.08.2009 abgewiesen, nachdem die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin
erschienen war. Die Absenkung sei rechtmäßig. Die Berufung sei nicht zulässig.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe ihre Meldepflicht nicht
verletzt. Das Urteil enthalte weitere Falschbehauptungen. Durch die Entscheidung trotz ihres Fernbleibens sei ihr ein zusätzlicher
Nachteil entstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder eine Abweichung des SG von obergerichtlichen Entscheidungen fehlen.
Als Verfahrensmangel hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, ihr sei aufgrund ihres Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung
ein Nachteil entstanden. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen jedoch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau
angegeben werden und aus diesen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß, welche Verfahrensvorschrift
als verletzt angesehen wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. §
144 RdNr 36). Dies alles hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich angegeben, in einem anderweitigen, aber am selben
Tag vom SG terminierten Verfahren nicht erscheinen zu wollen und deshalb auch in diesem Verfahren nicht erschienen zu sein. Gegen die
allein fehlende Aufhebung des persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung durch das SG hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie war jedoch in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit
hingewiesen worden. Nachdem die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs dient
(BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - B 2 U 311/07 B), fehlt es an der ausreichenden Geltendmachung des Verfahrensmangels.
Weitere Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Nachdem eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des
SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).