anerkennenswertes Engagement; Arbeitslosengeld II; Arbeitsmarktbezogenheit der SGB II-Leistungen; atypische Situation; Ausbildung; BAföG; Bedarfsunterdeckung; Erkrankungen von Familienangehörigen; Fallgruppen; Gefährdung der Ausbildung; Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II; Grundsicherung; Härtefall; Hilfebedarf; krankheitsbedingte Fehlzeiten; Leistungsausschluss; Rückausnahme; Studentenwohnheim;
Studium; versteckte Ausbildungsförderung; weiter Fortschritt des Studiums; Wohnen bei den Eltern; Zuschuss; Ausbildungsförderleistung;
Studierender; Darlehen; Unterkunft und Heizung; besondere Härte
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf ergänzende Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016 streitig.
Der 1991 geborene Kläger studiert an der Universität A-Stadt seit Herbst 2013 Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre.
Dabei wohnte der Kläger bis Mai 2015 zunächst bei seiner Mutter und seinem Bruder in B-Stadt. Am 15.05.2015 zog der Kläger
nach A-Stadt um und bewohnt seitdem dort (alleine) eine ca. 41 m2 große Wohnung in der A-Straße. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte er dabei eine Warmmiete von 510,00 EUR monatlich
zu zahlen.
Mit Schreiben vom 26.10.2017 teilte das Prüfungsamt der Universität dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät beschlossen habe, dem Kläger eine Fristverlängerung von zwei Semestern zu gewähren. Nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten
erfolgte dies aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Klägers; die Studienzeit sei nun bis 30.09.2018 verlängert.
Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Kläger Kindergeld (in Höhe von 184,00 EUR monatlich). Bis 31.03.2016 bezog
er auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in monatlicher Höhe von 597,00 EUR. Die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks A-Stadt, Amt für Ausbildungsförderung vom
27.05.2015 und 17.09.2015 wiesen dabei einen Grundbedarf von 373,00 EUR und einen Wohnbedarf von 224,00 EUR aus.
Am 30.04.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II. Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Mutter vom 31.05.2015 präzisierte er seinen Antrag dahingehend, dass er die Gewährung
eines Zuschusses für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Übernahme der Mietkaution für seine Wohnung in A-Stadt,
die Erstattung von Wohnungsbeschaffungs- bzw. Umzugskosten sowie die Übernahme von Schulden auf Darlehensbasis begehre.
Mit Bescheid vom 30.06.2015 versagte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2015, da der Kläger entgegen
der Aufforderung des Beklagten nicht bis spätestens 26.06.2015 persönlich bei ihm vorgesprochen habe. Hiergegen erhob der
Kläger über seine Mutter Widerspruch.
Mit drei Bescheiden vom 05.01.2016 lehnte der Beklagte die beantragten Leistungen auf einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft
und Heizung, die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und eine Schuldenübernahme ab; durch die Bescheide würde der Versagungsbescheid,
so der Beklagte, vom 30.06.2015 abgeändert. Im Ablehnungsbescheid hinsichtlich des beantragten Zuschusses für die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung legte der Beklagte dar, dass der Kläger Leistungen nach dem BAföG für Studenten (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG) erhalte; darin seien bereits die Bedarfe für einen eigenen Haushalt enthalten. Ein Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 SGB II bestehe somit nicht. Mit Bescheid vom 03.02.2016 übernahm der Beklagte jedoch die geforderte Mietkaution für die Wohnung
in der A-Straße in A-Stadt in Höhe von 1.230,00 EUR.
Mit Schreiben vom 20.03.2016 beantragte der Kläger für den Zeitraum ab 01.04.2016 erneut Leistungen nach dem SGB II; hierüber ist vom Beklagten nach Auskunft der Beteiligten noch nicht entschieden worden.
Mit am 29.01.2016 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger über seine Mutter Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide.
Zudem stellte er am 01.02.2016 beim Sozialgericht (SG) Augsburg einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Der Bedarf des Klägers sei nicht gedeckt. Außerdem liege
bei ihm ein besonderer Härtefall vor, da er aufgrund von Bahnstreik, Unfall und Krankheit erhebliche Fehlzeiten gehabt habe
und das Ausbildungsziel gefährdet sei. Mit Beschluss vom 22.03.2016 (S 15 AS 102/16 ER) lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. In der ausführlichen Begründung des Beschlusses legte das SG im Einzelnen dar, aus welchen Gründen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. In Betracht kämen nur Leistungen
nach § 27 Abs. 3 SGB II in der Fassung v. 20.12.2011 (a.F.). Auch diese Vorschrift sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger zwar Leistungen nach
dem BAföG beziehe, sich sein Bedarf jedoch nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG (und gerade nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) bemesse. Es sei auch kein besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegeben, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 B) keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbstverschuldeten Umstände vorliegen würden.
Es handle sich hier vielmehr um generelle Problematiken, die nicht spezifisch beim Kläger auftreten würden. Im Hinblick auf
die genannten krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers habe dieser selbst vorgetragen, dass er zum Ausgleich Zusatzangebote
der Universität wahrnehmen könne; außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände lägen damit gerade nicht vor. Dass der Kläger
keine günstigere Wohnung gefunden habe, stelle ebenfalls eine Problematik dar, die alle Studenten gleichermaßen betreffe.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 14.04.2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die oben genannten Ablehnungsbescheide
als unbegründet zurück. Im Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Bedarfen für
Unterkunft und Heizung wurde auf die Ausführungen im o.g. Beschluss des SG Augsburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger über seine bevollmächtigte Mutter am 13.05.2016 Klage zum SG Augsburg erhoben. Zur Begründung hat
er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass durchaus ein Härtefall im o.g. Sinn vorliege: Der Kläger sei mit nach B-Stadt
gezogen, da die Mutter des Klägers schwer krank gewesen sei. Seit 2014 bekomme sie für die nachgewiesene hämatologische Grunderkrankung
eine spezielle Behandlung. Ohne die Hilfe des Sohnes hätte sie ihren Alltag nicht mehr bewältigen können. Ebenfalls habe der
zur streitgegenständlichen Zeit minderjährige Bruder die Hilfe des Klägers gebraucht, da auch er krank gewesen sei. Hinzu
gekommen sei, dass der Kläger fast täglich vier bis fünf Stunden Fahrzeit zur Uni gehabt habe. Nach dem Gesetzgeber sei ein
Härtefall jedoch schon gegeben bei einer Fahrzeit ab zwei Stunden. Zudem habe der Kläger im Oktober 2014 einen Unfall erlitten.
Um den Anschluss nicht zu verpassen, sei der Umzug nach A-Stadt erfolgt. Aufgrund der nur geringen Zeit, die dem Kläger geblieben
sei, um den Abschluss zu erreichen, habe er nicht auf Wohnraum an der Universität warten können. Eine kostengünstige Wohnung
habe er nicht gefunden, da die Mutter wegen einer Firmeninsolvenz dem Kläger keine Bürgschaft habe unterschreiben dürfen.
Abschließend ist darauf hingewiesen worden, dass der Kläger unverschuldet in diese Situation geraten sei. Er benötige die
Wohnung auch, um die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht zu gefährden und das drohende Risiko der Erwerbslosigkeit,
die eingetreten wäre, abzuwenden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Ansprüche gegen den Beklagten bestünden im Hinblick auf § 7 Abs. 5 SGB II und die mangelnden Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II a.F. und § 27 Abs. 3 SGB II a.F. nicht. Im Falle des Klägers liege keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. vor. Insoweit hat sich das SG den Ausführungen im oben genannten Beschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes der 15. Kammer des SG angeschlossen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.09.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur
Begründung der Berufung hat der Kläger über seine bevollmächtigte Mutter auf den vorausgegangenen Vortrag im Verwaltungs-
und Klageverfahren verwiesen und hervorgehoben, dass die Härtefallregelung weder vom Beklagten noch vom SG geprüft worden sei. Weiter hat er mitgeteilt, dass bereits seit 2013 eine Stufenklage bezüglich seiner Unterhaltsforderung
gegen seinen Vater beim Amtsgericht laufe. Gegen den Vater sei auch Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gestellt
worden; ein Strafverfahren laufe beim Amtsgericht F-Stadt. Es sei somit nicht zutreffend, dass - wie der Beklagte behaupte
- der Kläger keine zivilrechtlichen Anstrengungen unternehme, um seine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater durchzusetzen.
Mit Beschluss vom 16.10.2017 hat der Senat dem Kläger PKH bewilligt und antragsgemäß den Bevollmächtigten beigeordnet.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hervorgehoben, dass nach dem entsprechenden Vortrag des Klägers dessen Vater sehr gut
verdiene. Nach dem Subsidiaritätsprinzip bestünden daher keine Anspräche auf SGB II-Leistungen. Außerdem bestehe ein gesetzlicher Ausschluss als Student mit eigenem Haushalt gemäß § 7 Abs. 5 SGB II - eine Rückausnahme liege nicht vor. Die Härtefallregelung sei nicht anwendbar, da sich der Kläger in einer Situation befinde
wie Tausende anderer Studenten auch, in deren Fälle die angemietete Wohnung zu teuer sei und das BAföG bzw. der BAföG-Vorschuss nicht ausreiche. Üblicherweise werde diesem Missstand durch eine Arbeitsaufnahme im geringfügigen Bereich im Rahmen
der Eigeninitiative bzw. Selbsthilfe während des Studiums abgeholfen. Mangels zivilrechtlicher Anstrengungen gegenüber dem
Vater fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage einerseits und an einem Härtefall andererseits.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Darlehen
für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und für notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß
§ 27 Abs. 4 SGB II a.F. zu erbringen. Beim Kläger sei, so der weitere Vortrag, eine entsprechende Konstellation nach der Fallgruppen-Rechtsprechung
des BSG gegeben. Der Abschluss des Studiums sei durch die Krankheiten des Klägers sowie durch die notwendige Pflege und Betreuung
seiner Mutter von September 2015 bis Februar 2016 - insoweit ist auf ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. B. verwiesen worden
- ursprünglich unvorhersehbar verschoben worden, so dass die im Rahmen einer kurzen Ausbildungsdauer mögliche Finanzierung
nicht mehr weiter gesichert gewesen sei. Der Kläger sei übrigens lange Zeit davon ausgegangen, kurzfristig Unterhalt vom Vater
zu erhalten. Über die erhobene zivilgerichtliche Klage sei bis heute nicht entschieden worden. Mit dem fehlenden Abschluss
des Unterhaltsverfahrens habe der Kläger, so der Bevollmächtigte, auch nicht rechnen müssen. Wegen des Unfalls des Klägers
im Oktober 2014 hätte dieser Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich gehabt, weshalb der Kläger das Studium nicht im notwendigen
Umfang weiter durchführen habe können. Dazu komme noch, dass der Kläger bereits seit Jahren an erheblichen Darmproblemen leide,
die nunmehr als lymphofolikuläre Hyperplasie klassifiziert worden sei. Schließlich sei auch der minderjährige Bruder erkrankt
gewesen. Dieser habe zwar grundsätzlich nicht mehr bei der Mutter des Klägers gewohnt, sich jedoch dort aufgrund eigener Erkrankungen
im streitigen Zeitraum immer wieder aufgehalten und aufgrund des Zustands der Mutter durch den Kläger mit versorgt werden
müssen. Ein entsprechender Härtefall sei im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F. gegeben, da eine Vielzahl von Unterbrechungen einer bereits fortgeschrittenen und bis zuvor grundsätzlich kontinuierlich
betriebenen Ausbildung aufgrund Krankheit oder Behinderung vorgelegen habe.
Hierauf hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass aufgrund einer Gesamtschau des zugrundeliegenden Sachverhalts kein
Härtefall anzunehmen sei. So habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen, was er von B-Stadt aus unternommen habe,
um in A-Stadt eine Wohnung in einem Studentenwohnheim zu erlangen. Im Hinblick auf seinen Studienort und den entfernten Wohnort
(B-Stadt) sei für den Kläger von Anfang an absehbar gewesen, dass er sich rechtzeitig um eine Wohnung in A-Stadt kümmern hätte
müssen, um das zeitintensive Pendeln zwischen beiden Städten zu vermeiden. Es könne nicht sein, dass eine diesbezügliche schlechte
Organisation der Allgemeinheit zu Last falle. Des Weiteren hat der Beklagte auch auf die Arbeitsmarktbezogenheit des SGB II hingewiesen. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Eine Selbsthilfeobliegenheit würden, so der Beklagte, Hunderttausende
von Studenten in Anspruch nehmen. Nach wie vor sei unverständlich, weshalb der grundsätzlich gemäß §
1601 BGB unterhaltspflichtige und leistungsfähige Vater des Klägers nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum
ergänzenden Unterhalt verpflichtet worden sei.
Auf diesen Schriftsatz hin hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt
um eine Wohnung im Studentenwohnheim bemüht habe, weil zu Beginn des Studiums ein Umzug nach A-Stadt nicht beabsichtigt gewesen
sei, insbesondere aufgrund der Pflege und Versorgung der Mutter. Er hat auch den Aufnahmeantrag für eine Studierendenwohnanlage
beim Studentenwerk A-Stadt vom 04.11.2014, also mehr als sechs Monate vor dem tatsächlichen Umzug nach A-Stadt, beigefügt.
Zudem wurden im Berufungsverfahren noch medizinische Unterlagen bzgl. der gesundheitlichen Situation des Klägers und dessen
Bruders vorgelegt.
Am 14.05.2018 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage des Senats stattgefunden, in dem der Bevollmächtigte
den Berufungsantrag nur noch hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aufrechterhalten hat. Die Beteiligten haben
zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 hat der Beklagte nochmals (ausführlich) Stellung genommen. Es sei der Schluss geboten, dass
der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch sehr weit vom Abschluss des Studiums entfernt gewesen sei. Hinzu komme,
dass das Tatbestandsmerkmal der Mittellosigkeit aufgrund des Bezugs von Kindergeld und BAföG-Vorschuss fehle. Hinsichtlich der vorgetragenen Krankheiten hat der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass diese kumulativ
zu der Voraussetzung einer nachweislich weit fortgeschrittenen Berufsausbildung vorliegen müsste. Daher komme es - mangels
Nachweises - auf den Gesundheitszustand gar nicht mehr an. Im Übrigen stelle das BSG auf die Person des Auszubildenden ab, nicht aber auf Krankheiten von Familienmitgliedern. Schließlich sei gar nicht nachgewiesen,
dass die Mutter und der Bruder des Klägers pflegebedürftig gewesen seien; Näheres zur konkreten Pflege sei auch gar nicht
vorgetragen worden. Bei Leistungen an den Kläger durch den Beklagten käme es, so der Beklagte, zu einer systemwidrigen und
unzulässigen Verwässerung einer ausbildungsbezogenen Förderung nach dem BAföG und von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Weiter hat der Beklagte noch angemerkt, dass die vom Kläger beantragten Kosten der Unterkunft und Heizung die Angemessenheitsgrenze
der Tabellenwerte nach §§ 8, 12 Wohngeldgesetz (a.F.) übersteigen würden; ein substantiierterer Sachvortrag bzgl. der Eigenbemühungen zur Kostensenkung sei nicht erfolgt.
Im Vergleich zu anderen Studenten und zu Sozialhilfeempfängern würde eine Leistung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung
(i.S.v. Art.
3 Grundgesetz) führen. Ergänzend hat sich der Beklagte schließlich zur Frage der außergerichtlichen Kosten geäußert und die fast vollständige
Berufungsrücknahme im Erörterungstermin hervorgehoben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 30.08.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger für den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016
einen Zuschuss für den Bedarf für Unterkunft und Heizung, hilfsweise ein Darlehen hierfür, zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand
der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 SGG.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Wie das SG zu Recht entschieden hat, hat der Kläger im Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016 keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu
den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung seiner Wohnung in A-Stadt gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. und auch keinen Anspruch auf ein Darlehen für diesen Bedarf gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. Der Bescheid vom 05.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nur noch ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II bzw. - wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt - hilfsweise ein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F., begrenzt auf den Zeitraum vom 15.05.2015 bis 31.03.2016.
Die Begrenzung des Streitgegenstands auf den Zuschuss bzw. ein Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist
zulässig. So hat das BSG (Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R) die Rechtsprechung zur Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die als Arbeitslosengeld
II oder Sozialgeld geltend gemacht werden, auf den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II übertragen, denn dieser ist als dem Anspruch auf Kosten der Unterkunft vergleichbare eigenständige Leistung ausgestaltet;
Entsprechendes kann auch für das Darlehen nach Abs. 4 der Vorschrift gelten. Weiter begrenzt der vom Kläger gestellte neue
Antrag (vom 20.03.2016) auf Leistungen für den Zeitraum ab April 2016 den hier streitigen Zeitraum. Zudem ist es dem Kläger
unbenommen, den Streitgegenstand nur auf einen Zeitraum zu beschränken.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Er ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, soweit diese über Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehen. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 27 Abs. 3 SGB II sind nicht gegeben, da sich der Bedarf des Klägers als Studierender nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst und nicht, wie in § 27 Abs. 3 SGB II gefordert, nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da der Kläger in A-Stadt gerade nicht bei seiner Mutter gewohnt hat. Im Übrigen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Ausführungen
im Beschluss des SG vom 22.03.2016 im Eilrechtsschutzverfahren S 15 AS 102/16 ER verwiesen werden.
2. Der Kläger kann für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzgl. seiner Wohnung in A-Stadt kein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. beanspruchen.
Zwar können sich in dem Fall, dass sich Ausbildungsförderleistungen im Einzelfall als nicht bedarfsdeckend erweisen, jedenfalls
dann, wenn nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe - wie hier für Unterkunft und Heizung - betroffen sind, ausnahmsweise ergänzende
Leistungsansprüche nach dem SGB II ergeben (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R).
Darlehensleistungen, auch für Bedarfe für Unterkunft und Heizung, kommen in Betracht, wenn der Leistungsausschluss gem. §
7 Abs. 5 SGB II a.F. eine besondere Härte bedeutet, § 27 Abs. 4 SGB II a.F. Vorliegend ist jedoch nach Überzeugung des Senats eine solche besondere Härte nicht gegeben. Soweit für den Kläger eine
Bedarfsunterdeckung im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden hat, ist dies eine Folge der Ausgestaltung der Ausbildungsförderleistungen
und keine das Leistungssystem des SGB II berührende Frage (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R, mit Verweis auf Bundesverfassungsgericht vom 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11). Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass sich aus der Bedarfsunterdeckung für den Kläger nicht der Zwang ergeben
hat, die Ausbildung aufgeben zu müssen; vielmehr wohnt der Kläger nach wie vor in der Wohnung.
Es kommt somit gar nicht auf die Frage der Ermessensausübung des Beklagten an.
Der Begriff der besonderen Härte in § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. z.B. BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R). Mit Blick auf den Wortlaut der Norm - die Härte muss eine besondere sein - geht die Rechtsprechung davon aus, dass die
normale, also die allein durch den Ausschluss von den Leistungen entstehende Härte nicht ausreicht (vgl. die Entscheidungen
des BSG vom 01.07.2009 und 06.09.2007, a.a.O.). Ein besonderer Härtefall liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn der Leistungsausschluss auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 7 Abs. 5 SGB II, die Grundsicherung davon frei zu halten, eine versteckte Ausbildungsförderung außerhalb des BAföG (und der BAB) zu ermöglichen, übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint. Keine besondere
Härte ist es deshalb nach der Rechtsprechung vor allem, dass eine Ausbildung wegen allgemein fehlender Mittel nicht absolviert
werden kann. Das BSG hat postuliert, dass auch im Rahmen der Härtefallregelung der Erwerbsbetontheit der Grundsicherung hinreichend Rechnung getragen
werden muss, was von der Literatur gestützt wird (vgl. z.B. Münder, Sozialgesetzbuch II § 27, Rdnr. 9). Deshalb sind es vor allem arbeitsmarktbezogene Gründe, die einen besonderen Härtefall ausmachen können (vgl. BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R). Nach der Rechtsprechung des BSG sind drei Konstellationen (vgl. BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R), worauf die Beteiligten im Verfahren zu Recht hingewiesen haben, maßgeblich:
"(1.) Es besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass eine vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann
und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht, weil in einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entsteht, der nicht
(mehr) durch BAföG, BAB oder andere Einnahmequellen (Unterstützung der Eltern, eigenes Einkommen, aber auch bisher zu Unrecht gewährte Hilfen
zum Lebensunterhalt, sofern sie wegen Vertrauensschutzes nicht nach §§?45, 48 SGB?X zurückgefordert werden können) gedeckt
werden kann. Hier muss eine durch objektive Gründe (z.B. den Nachweis der Anmeldung zur Prüfung, wenn alle Voraussetzungen
für diese Prüfung erfüllt sind) belegbare Aussicht bestehen, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht wird (BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 36/06 R, SozR 4-4200 §?7 Nr.?6).
(2.) Eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene (!) Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet, wird aber in absehbarer Zeit zu Ende gebracht; hier kann
die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden (auch hierzu erstmals BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 36/06 R, SozR 4-4200 §?7 Nr.?6).
(3.) Eine durch BAföG oder BAföG förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar - weil besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Problemlagen
nachweisbar sind, die eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangen lassen, dass
es unzumutbar wird, sie aus finanziellen Gründen abzubrechen - die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar und der
Berufsabschluss ist nicht auf andere Weise (z.B. durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, [...]) erreichbar (s.
BSG 6.9.2007 - B 14/7 b AS 28/06 R, SozR 4-4200 §?7 Nr.?8 und 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 §?7 Nr.?9). Konstellation "3" ist die einzige Möglichkeit für Auszubildende, deren Ausbildungsende noch in
weiterer Ferne liegt, sich auf einen "besonderen Härtefall" berufen zu können (s. - noch vor den Entscheidungen des BSG - für einen Medizinstudenten im Physikum LSG Hmb 31.8.2005 - L 5 B 185/05 ER AS, FEVS 57, 150)" (a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor.
Mit der h.M. geht der Senat davon aus, dass die Beweisanforderungen in allen drei Fällen hoch sind (vgl. z.B. BeckOK SozR/Breitkreuz,
42. Ed. 1.4.2016, SGB II § 27 Rn. 11). Der Kläger kann diese vorliegend nicht erfüllen.
Abgesehen davon, dass die Fallgruppe 3 bereits offensichtlich ausscheidet, wovon auch die Beteiligten ausgehen, sind die weiteren
oben genannten Konstellationen beim Kläger nicht gegeben und seine Situation auch nicht vergleichbar. Denn beim Kläger ist
es gerade nicht so, dass der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung aufgrund von BAföG, Elternunterhalt oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert gewesen wäre, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung
entfallen wären (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Auch liegt nicht der Fall vor, dass das bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Studium aufgrund
der Umstände beim Kläger wegen einer Behinderung oder Erkrankung unterbrochen worden wäre (BSG a.a.O.). Vielmehr waren das Studium des Klägers und der Lebensunterhalt bereits von Anfang an nicht durch Elternunterhalt
oder Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert, sondern durch BAföG-Leistungen, die auch nicht plötzlich weggefallen sind. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt - zu Beginn des streitgegenständlichen
Zeitraums - war der Lebensunterhalt dann auch durch diese nicht mehr ausreichend gesichert. Es fehlt zudem sowohl an einem
weiten Fortschritt des Studiums als auch an einer Unterbrechung aufgrund gesundheitlicher Umstände beim Kläger.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht für den Senat zu seiner Überzeugung fest, dass ein besonderer, außergewöhnlicher
Fall beim Kläger nicht gegeben ist. Der Senat stimmt vielmehr dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass hier der typische
Fall vorliegt, dass sich BAföG-Leistungen im Hinblick auf den Lebensunterhalt eben als nicht ausreichend darstellen. Die Voraussetzungen für eine der vom
BSG anerkannten Ausnahmen, so dass trotz der der vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung
ergänzende SGB II-Leistungen zu zahlen sind, liegen nicht vor.
Es kann im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger damals kurz vor
dem Ende des Studiums gestanden wäre oder dass es sich um ein zumindest weit fortgeschrittenes Studium gehandelt hätte. Wie
der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, stehen auch gar keine entsprechenden näheren Darlegungen im Raum noch sprechen
die objektiven Umstände dafür. Festzustellen ist ohne Weiteres, dass der Kläger zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums
gerade am Beginn des vierten Fachsemesters gestanden war. Selbst wenn man also zugunsten des Klägers von nur sechs relevanten
Semestern ausgehen würde, war ein weiter Fortschritt im oben genannten Sinn damals klar nicht gegeben, nachdem der Kläger
damals gerade erst in etwa die Hälfte des Studiums absolviert hatte. Dass von einem weiten Fortschritt nicht die Rede sein
kann, zeigt im Übrigen auch die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der oben genannten gerichtlichen Erörterung sein Studium
immer noch nicht beendet hatte.
Schließlich ist der Kläger auch nicht wegen seiner Erkrankungen gezwungen gewesen, das Studium zu unterbrechen, auch wenn
er während seines Studiums durchaus beeinträchtigt gewesen sein dürfte, einem Umstand, dem die Universität A-Stadt durch Verlängerung
des Studiums Rechnung getragen hat. Nicht nachgewiesen ist jedoch, dass die gesundheitlichen Probleme so intensiv gewesen
wären, dass der Kläger das Studium hätte unterbrechen müssen. Erst recht ist nicht nachgewiesen, dass die gesundheitlichen
Störungen gerade im streitgegenständlichen Zeitraum stark gewesen wären. Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Bedarfsunterdeckung nicht nachgewiesen.
Wie aus dem Attest des Orthopäden Dr. W. vom 07.04.2016 ausdrücklich hervorgeht, hat das im Oktober 2014 erlittene Sturzgeschehen
des Klägers ausschließlich zu sich verschlimmernden Verspannungen der Schulter und der Nackenmuskulatur geführt, was lediglich
die Konzentrationsfähigkeit "negativ beeinflussen" hat können. Zudem hat der Facharzt ausdrücklich festgestellt, dass der
Kläger das Schmerzsyndrom nur bis März 2015 beklagt habe; es hat im streitgegenständlichen Zeitraum also gar nicht mehr bestanden.
Weitere Feststellungen auf orthopädischem Fachgebiet hinsichtlich einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung des Klägers
wurden von dem Facharzt nicht getroffen. Auch die festgestellte Gesundheitssituation auf internistisch-gastroenterologischem
Fachgebiet, insbesondere die ärztlichen Berichte von Dr. H. vom 23.05. und 13.09.2017 sind weit davon entfernt, dass sie Anlass
zu der Feststellung geben könnten, der Kläger wäre in der maßgeblichen Zeit gesundheitlich schwerer beeinträchtigt gewesen.
Gerade die nun festgestellte lymphofolikuläre Hyperplasie, aber auch die in den ärztlichen Berichten wiedergegebenen Beschwerdeschilderungen
des Klägers (Druck im Oberbauch etc.) und die bisher durchgeführten Behandlungsmaßnahmen (nur Einnahme von Buscopan etc.),
können nicht erklären, weshalb der Kläger das Studium, wie im Verfahren vorgetragen, nicht im notwendigen Umfang hätte bestreiten
können. Dass der Kläger diese Beschwerden gegebenenfalls subjektiv stärker empfunden haben könnte, will der Senat nicht in
Abrede stellen; eine psychiatrische Erkrankung steht jedoch nicht im Raum, so das eine besondere Berücksichtigung dieser -
nur möglicherweise bestehenden - subjektiven Komponente nicht zu erfolgen hat.
Der Senat bestreitet nicht, dass sich die Familie des Klägers durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der weiteren Mitglieder
- gegebenenfalls auch im streitgegenständlichen Zeitraum - in einer schwierigen Situation befunden und zusätzlicher Hilfe
bedurft und dass der Kläger Unterstützung auch geleistet hat. Damit hat sich jedoch nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht,
dem nicht durch Bejahung eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen werden kann, da kein Zusammenhang mit der Erwerbsbetontheit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II besteht. Letztlich kann also offenbleiben, ob die Erkrankung Dritter überhaupt berücksichtigungsfähig im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II a.F. ist, was der Beklagte verneint hat und wogegen auch aus Sicht des Senats gute Gründe sprechen.
Schließlich ist ein (auch vorübergehender) intensiverer Bedarf an Hilfe bzw. eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers
und erst recht seines Bruders nicht nachgewiesen. Auch insoweit sind die Darlegungen der Klägerseite, trotz gerichtlicher
Aufforderung bzw. Nachfrage im Erörterungstermin, nur allgemein geblieben.
Für die im Verfahren vorgetragene Behauptung, die Mutter des Klägers sei "schwer leidend" gewesen, findet sich anhand der
medizinischen Unterlagen kein Beleg. Zwar ist unbestritten, dass die Mutter des Klägers an einer hämatologischen Systemerkrankung,
einer Autoimmuneutrozytopenie leidet. Aus dieser Diagnose geht aber bereits nicht hervor, dass hierbei zwingend von einem
großen Hilfebedarf ausgegangen werden müsste. Vor allem aber hat der die Mutter des Klägers behandelnde Hausarzt Dr. B., obwohl
er ausdrücklich zu dieser Frage um Stellungnahme gebeten worden war, lediglich pauschal bestätigt, dass die Mutter des Klägers
(wegen der Erkrankung) auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Dies entspricht den auch im Erörterungstermin des Senats von dieser
lediglich gemachten allgemeinen Angaben zum Hilfebedarf. Im Übrigen hat Dr. B. ausdrücklich einen Hilfebedarf erst ab September
2015 bestätigt, sodass bereits aus diesem Grund der Vortrag der Klägerseite als unschlüssig und letztlich nicht überzeugend
zu werten ist.
Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb der Kläger, wenn er sich denn regelmäßig in B-Stadt aufgehalten hat,
um seiner Mutter und seinem Bruder Hilfe zu leisten, die Wohnung in A-Stadt beibehalten hat müssen. Er kann sich auch dem
Argument des Beklagten nicht verschließen, dass dann doch ein Urlaubssemester viel näher gelegen hätte. Dass der Kläger an
der gesamten Studien- bzw. Wohnsituation jedoch nichts geändert hat, spricht aus Sicht des Senats sehr stark dafür, dass der
Hilfebedarf nicht so groß gewesen ist und nun nur hilfsweise als Argument, um die begehrten Leistungen zu erlangen, angeführt
wird.
Schließlich ergibt sich dies auch hinsichtlich des behaupteten Unterstützungsbedarfs des Bruders des Klägers. Insoweit ist
bereits nach dem klägerischen Vortrag davon auszugehen, dass die Notwendigkeit, hier unterstützend tätig zu werden, nur in
einem überschaubaren Zeitraum bestanden hat, der nicht einen der in der BSG-Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle begründen kann.
Der Senat sieht im Übrigen keinen Anlass, hinsichtlich der engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls, die vom
BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe anzuerkennen, wie hier etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten
Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis durch den Betreffenden. Denn dies würde nicht dem oben genannten
Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, der Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, entsprechen (s. im Einzelnen oben; vgl. hierzu z.B. auch Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 27, Rn. 19, m.w.N.).
Auf die Angemessenheit der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung kommt es somit nicht an.
Die Berufung kann damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).