Gründe:
I. Der Antragsteller lehnte in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 8 R 711/07) den vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009
wies das Sozialgericht den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 1. Februar
2010 zurück.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2010 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Er habe im
Rahmen des Ablehnungsgesuchs dargelegt, dass der Gutachter zur Begründung der angeblichen Aggravation Zustände behauptet habe,
die er nicht wie vom Sachverständigen behauptet mitgeteilt habe. Dies habe er durch das Angebot der Zeugin K. A. unter Beweis
gestellt. Der Gutachter habe nämlich Aussagen zu seinem Nachteil hinzugefügt. Eine Objektivität des Sachverständigen sei nicht
erkennbar, so dass eine Befangenheit anzunehmen sei. Da der Beschluss diesen Vortrag und das Beweisangebot nicht anspreche,
sei das rechtliche Gehör verletzt. Wenn der Senat der schriftlichen Zeugenerklärung nicht folge, hätte er eine entsprechende
Einvernahme in die Wege leiten müssen.
II. Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Gemäß §
178 a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung
des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern
allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss
vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches
Gehör aus Art.
103 Abs.
2 Grundgesetz, §§
62,
128 Abs. 2
SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen
beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit
einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn sich die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche
und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009,
Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den
besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Der Antragsteller wendet sich zum einen gegen die Ablehnung seines Befangenheitsantrags und dabei insbesondere gegen die Unterstellung
einer Aggravationstendenz. Dabei schildert er erneut, warum aus seiner Sicht eine fehlende Objektivität des Sachverständigen
anzunehmen sei. Gerade hiermit hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2010 jedoch eingehend auseinandergesetzt.
Wie dargelegt ist es nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, erneut in eine sachliche Auseinandersetzung mit dem bekannten
Vorbringen des Antragstellers einzutreten.
Zum anderen rügt der Antragsteller, dass der Senat nicht der schriftlichen Erklärung der Zeugin gefolgt ist bzw. keine Zeugeneinvernahme
vorgenommen hat. Die Zeugin K. A. wurde vom Antragsteller als Beweis darüber, ob bestimmte Aussagen des Antragstellers und
Gutachters getätigt wurden, angeboten. Der Senat hat jedoch, ohne auf die Frage einzugehen, ob diese Äußerungen tatsächlich
gefallen sind, darauf hingewiesen, dass die Darstellungen des Antragstellers die sachliche Unrichtigkeit des Gutachtens betreffen;
er hat demgemäß die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt. Fehler im Gutachten können, wie ebenfalls vom Senat dargelegt,
für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ob das Gutachten
geeignet ist, den streitigen Sachverhalt hinreichend aufzuklären, hat im Rahmen der dem Sozialgericht obliegenden freien Beweiswürdigung
zu erfolgen. Erst im Rahmen dieser Beweiswürdigung vermag die angebotene Zeugenaussage zu berücksichtigen sein. Ausdrücklich
weist der Senat in dem Beschluss darauf hin: "Ob die Annahme einer Aggravation berechtigt ist, betrifft die Richtigkeit des
Gutachtens und reicht nur unter Hinzutritt weiterer Umstände für die Annahme der Voreingenommenheit des Sachverständigen aus."
Insgesamt kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Rügen nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs
verstanden werden können.
Die Anhörungsrüge war daher zu zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178 a Abs.
4 S. 3
SGG).