LSG Bayern, Beschluss vom 23.12.2009 - 8 AS 815/09
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ansprüchen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung
Bei Ansprüchen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende erfordert eine richtige Gewichtung der aus der verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Eilverfahrens abgeleiteten Abwägungsbelange eine eingehende Auseinandersetzung mit der Gewährleistung des Existenzminimums. Dabei stellt eine Absenkung der Regelleistungen der Grundsicherung auf 90% auch nur auf einen kurzen Zeitraum einen gravierenden Einschnitt in das wirtschaftliche Leistungsvermögen dar, dessen Sofortvollzug nur bei einer mit keinen Zweifeln belasteten rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung gebilligt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
SGB II § 31
,
SGB II § 39
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 12.11.2009 S 32 AS 2494/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

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