LSG Bayern, Beschluss vom 29.12.2008 - 14 SF 176/08
Die der Ast. für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins anlässlich der nach § 109 SGG erfolgten Begutachtung durch Dr. F. am 22.09.2004 entstandenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.

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