Gründe:
Mit Beschluss vom 14.12.2006 hat der 14. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts auf Antrag des Bevollmächtigten der Ast.
die Staatskasse verpflichtet, die Kosten für das nach §
109 SGG eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., T., vom 17.01.2006 nebst ergänzender Stellungnahme
vom 13. Juni 2006 zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 18.08.2008 hat der Bevollmächtigte der Ast. die Übernahme auch der für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins
bei Dr. F. entstandenen Kosten der Ast. auf die Staatskasse mit der Begründung begehrt, das Gutachten habe die Sachaufklärung
wesentlich gefördert, auch die notwendigen Fahrtkosten zur Untersuchung seien zu entschädigen.
Der Antrag auf weitergehende Kostenübernahme im Rahmen von §
193 SGG auf die Staatskasse ist begründet.
Eine Entscheidung bezüglich der Übernahme von über die reinen Sachverständigenkosten hinausgehenden Kosten der Begutachtung
durch Dr. F. (Auslagen der Klägerin und ggfs. Verdienstausfall im Sinne von §
191 SGG) ist bisher nicht getroffen worden.
Zu den im Rahmen einer Begutachtung entstandenen Kosten zählen nicht nur die Gutachtenskosten an sich. Vielmehr kommen im
Rahmen der Kostenübernahme auf die Staatskasse im Regelfall auch die Kosten der Fahrt und Entschädigung für Zeitverlust/Verdienstausfall
hinzu, welche analog §
191 SGG zu vergüten sind (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum
SGG, §
109 Anm. 5b, c). Insofern ist dem Antrag stattzugeben. Dabei sieht der Senat angesichts der langen Suche der Klägerin nach einem
geeigneten Gutachter davon ab, diese darauf zu verweisen, dass Sachverständige der gleichen Qualifikation (Arzt für Neurologie
und Psychiatrie sowie Psychotherapie) auch ortsnah in Bayern zu finden gewesen wären. Ihre entsprechenden notwendigen Auslagen
sind daher in die Übernahme der durch die Begutachtung entstandenen Kosten auf die Staatskasse mit einzubeziehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).