Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kalkulationsirrtum
bei und fehlendem Einfluss des Sachverständigen auf die Rechnungserstellung
Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit E. G. gegen Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern mit Az.: L 19 R 3/08 ist das gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gefertigte fachorthopädische Gutachten des Dr.K. vom 29.09.2008 am 13.10.2008 beim BayLSG eingegangen.
Hierfür hat die PVS Mosel/Saar e.V. mit Rechnung vom 29.09.2008 (Rechnungs-Nr.: -000741) insgesamt 1.594,99 EUR geltend gemacht.
Eine Umsatzsteuer ist nicht in Rechnung gestellt worden.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat die Rechnung vom 29.09.2008 mit Nachricht vom 21.10.2008 auf insgesamt 1.194,99 EUR gekürzt.
Rentengutachten zur Prüfung der Erwerbsminderung seien gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG der Honorargruppe M2 zuzuordnen.
Der Zeitaufwand für insgesamt 16 Stunden - wie beantragt - á 60,00 EUR sei mit 960,00 EUR zu vergüten.
Die PVS/Mosel-Saar e.V. hat mit Schreiben vom 26.10.2009 (Rechnungs-Nr. -900741) beantragt, auch die Umsatzsteuer in Höhe
von 227,05 EUR zu erstatten. Aufgrund einer Überprüfung sei leider festgestellt worden, dass Gutachten umsatzsteuerpflichtig
seien und die Klinik die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müsse. Fälschlicherweise sei die Umsatzsteuer vom
abgerechneten Nettohonorar berechnet und dann das zuständige Finanzamt überwiesen worden. Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat
(vgl. hier: § 4 Abs.1 Nr.1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach § 2 Abs.2 JVEG zuständig (vgl. in ständiger Rechtsprechung Beschluss des BayLSG vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04 Ko; Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO).
Der Antrag vom 26.10.2009 ist statthaft und zulässig. In der Regel sind nur der Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und der
Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt. Hat jedoch ein Sachverständiger bzw. sein für ihn abrechnender Dienstherr wie
hier den entstandenen Vergütungsanspruch abgetreten, so kann auch der Abtretungsnehmer die gerichtliche Festsetzung beantragen
(Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Auflage Rz.4.6 zu § 4 JVEG).
Nach altem Kostenrecht, d.h. nach § 15 Abs.4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), waren auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) anzuwenden. Die Verjährung war nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf entsprechende Einrede.
Demgegenüber bestimmen nunmehr § 2 Abs.1 Sätze 1 und 2 JVEG, die hier anzuwenden sind, weil der Gutachtensauftrag nach dem
30.06.2004 erteilt worden ist: "Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten
bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Fall der
schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat."
Weiterhin ist in § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG normiert: "War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach
Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen
nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen."
Zur Problematik der nachträglichien Geltendmachung der Mehrwert- oder Umsatzsteuer haben sich das Landessozialgericht Thüringen
mit Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF und das BayLSG mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO bereits grundlegend geäußert: Ein Sachverständiger muss danach seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der
Drei-Monats-Frist des § 2 Abs.1 JVEG vollständig beziffern. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte
Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG
erhalten.
Das fachorthopädische Gutachten des Dr.K. vom 29.09.2008 ist am 13.10.2008 beim BayLSG eingegangen. Die in § 2 Abs.1 Satz
1 JVEG normierte Drei-Monats-Frist ist somit am Dienstag, 13.01.2009 mit der Folge abgelaufen, dass der weitergehende Vergütungsanspruch
(hier: Umsatzsteuer in Höhe von 227,05 EUR) erloschen ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG kommt bei einem Kalkulationsirrtum wie hier ebenfalls
grundsätzlich nicht in Betracht. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Sachverständigen, dass er aufgrund des im JVEG
geltenden Antragsprinzips seinen Anspruch auf Vergütung innerhalb der Drei-Monats-Frist im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG
vollständig und korrekt beziffert. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachverständige selbst die entsprechende Honorarnote
erstellt und für deren Inhalt verantwortlich zeichnet. Hat der Sachverständige dagegen wie hier keine Möglichkeit, auf die
Rechnungserstellung Einfluss zu nehmen, muss er sich ein Drittverschulden nur dann zurechnen lassen, wenn ihm ein Aufsichts-,
Organisations- oder Informationsverschulden vorzuwerfen ist (Sächsisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 16.08.2007
- L 6 B 129/07 R Ko; Sozialgericht Würzburg mit Beschluss vom 06.05.2008 - S 2 SF 11/08.Ko).
Aktenkundig hat nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.K. die entsprechende Honorarnote erstellt, sondern sein
für ihn abrechnender Dienstherr in Zusammenarbeit mit der PVS/Mosel-Saar e.V.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.10.2009 ist daher stattzugeben gewesen. Den Sammelschreiben vom
26.10.2009 in diesem und weiteren Parallelfällen ist zu entnehmen, dass die PVS/Mosel-Saar e.V. auch unverzüglich im Sinne
von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG gehandelt hat und die dort normierte Frist von zwei Wochen gewahrt ist. Gleiches gilt für die nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG zusätzlich zu beachtende Jahresfrist.
Dementsprechend sind wie beantragt 227,05 EUR an Umsatzsteuer nachzubewilligen.
Das BayLSG hat über den Antrag vom 26.10.2009 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal sich das
LSG Thüringen mit Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF sowie das BayLSG mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO entsprechend grundsätzlich geäußert haben.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).