LSG Bayern, Beschluss vom 23.12.2009 - 15 SF 352/09
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kalkulationsirrtum bei und fehlendem Einfluss des Sachverständigen auf die Rechnungserstellung
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs.2 S. 1 JVEG kommt bei einem Kalkulationsirrtum grundsätzlich nicht in Betracht. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Sachverständigen, dass er aufgrund des im JVEG geltenden Antragsprinzips seinen Anspruch auf Vergütung innerhalb der Drei-Monats-Frist im Sinne von § 2 Abs.1 S. 1 JVEG vollständig und korrekt beziffert. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachverständige selbst die entsprechende Honorarnote erstellt und für deren Inhalt verantwortlich zeichnet. Hat der Sachverständige dagegen keine Möglichkeit, auf die Rechnungserstellung Einfluss zu nehmen, muss er sich ein Drittverschulden nur dann zurechnen lassen, wenn ihm ein Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden vorzuwerfen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
JVEG § 2 Abs. 1 S. 2
,
JVEG § 2 Abs. 2 S. 1
Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des fachorthopädischen Gutachtens vom 29.09.2008 in dem Rechtsstreit E. G. gegen Deutsche Rentenversicherung Nordbayern wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.194,99 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.422,04 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller sind 227,05 EUR nachzuentrichten (Rechnungs-Nr.: -900741).

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