LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2009 - 32 AS 1639/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Ermittlung der Höhe des Abschlags für Warmwasser
Warmwasserbereitungskosten sind auch dann nur in dem Umfang, in welchem sie bereits pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, kein Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie zwar separat ausgewiesen an den Vermieter zu leisten sind, sie jedoch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern als Bruchteil des Gesamtverbrauchs nach dem Wohnflächenanteil zu tragen sind.
Separat erfasste Kosten für Warmwasserbereitung sind nur dann von den an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten abzuziehen und nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten erfasst sind. Nur dann liegt es in der Hand des Hilfebedürftigen, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern und zu versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Rahmen auszukommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 21.04.2009 S 63 AS 30052/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin verurteilt wird, 150 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: