Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10. Februar 2009 ist zulässig und begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet
Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem in Art 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Art
19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 06. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 - 1 BvR 1998/02 - in NJW 2003, 2976; vom
07. April 2000 - 1 BvR 81/00 - in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende
Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende
Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung
noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 73a Rn 7a, b, m. w. N.).
In diesem Sinne hatte die Klage von Anfang an sowie auch heute noch hinreichende Erfolgsaussicht, denn die Rechtsfrage, ob
es sich bei den Zahlungen des Vaters des Klägers in Höhe von dreimal 200,- Euro im März und April 2006 um zweckbestimmte Einnahmen
im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelte oder ob sie zur Deckung der laufenden Kosten des Lebensunterhalts dienten,
ist noch klärungsbedürftig.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen,
soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG -; vgl. Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R -, m. w. N., zitiert
nach juris) ergeben sich die an den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen zu stellenden Anforderungen aus der Systematik des
§ 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält den Grundsatz, dass als Einkommen alle
eingehenden geldwerten Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind. Die
Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die
ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen. Es war die Intention des Gesetzgebers des
SGB II, die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe zu regeln BT-Drucks 15/1516S 53 zu §
11, nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen. Nach sozialhilferechtlichen Vorschriften sollte es bei der
Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialhilfeleistungen festgestellt oder die andere Leistung
ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks "zweckneutral" gewährt wurde. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II ist es vor
diesem Hintergrund zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen
im Rahmen des SGB II verfehlt wird bzw. für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden.
Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben, jedoch können auch zweckbestimmte
Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage - wie hier - hierunter fallen (vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2010, aaO.). Die für
das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben zu zweckbestimmten Einnahmen auf privatrechtlicher
Grundlage bereits im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes gefordert, dass eine Vereinbarung
vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck
(privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird BSG,
Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R- in SozR 4-4200 § 11 Nr. 22)
Das Sozialgericht wird unter Berücksichtigung dieser Vorgaben das Vorhandensein einer Vereinbarung über die Zweckbestimmung
der Leistungen festzustellen haben. Dazu hat es den Kläger und insbesondere seinen Vater zu befragen. Nach dessen schriftlicher
Erklärung vom 13. Februar 2008 ist nicht ausgeschlossen, dass der Zweck in der Vermeidung von - weiteren - Überziehungszinsen
und einer beginnenden Schuldenspirale bestand.
Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.
Insbesondere ist der Kläger seit der Antragstellung nicht in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung
zu beteiligen. Die Beiordnung der von ihm benannten Rechtsanwältin ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2
Satz 1 ZPO erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar, § 177 SGG.