LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 - 30 P 74/16
Vorläufige Gewährung eines Wohngruppenzuschlags Beauftragung von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft
1. Eine Beauftragung von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI muss schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung.
2. Bei Neueinzug eines Bewohners hat eine erneute gemeinschaftliche Beauftragung stattzufinden.
3. Des Weiteren müssen konkret zu verrichtende Aufgaben festgehalten werden und diese sind der Pflegekasse auch auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen
Normenkette:
SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 05.10.2016 S 16 P 75/16 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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