LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.12.2013 - 8 AS 1905/13
Höhe der Festsetzung der in einer sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage untereinander zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit der alten Rechtslage nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf Altfälle
1. Die Vorschriften zum Verfahren nach dem RVG finden auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung. Dabei verbleibt es auch seit Inkrafttreten des § 1 Abs 3 RVG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl I, 2586) zum 01.08.2013.
2. Ausgehend davon entscheidet in diesen Fällen das Sozialgericht über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig; die Beschwerde dagegen zum Landessozialgericht bleibt weiterhin unzulässig, weil nicht statthaft.
Normenkette:
RVG § 1 Abs. 3
,
RVG § 1
,
RVG § 33 Abs. 4
,
RVG § 56 Abs. 2
,
RVG § 60 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 197 Abs. 2
,
SGG § 172
,
SGG § 178 S. 1
,
SGG § 178
Vorinstanzen: SG Chemnitz 13.08.2013 S 14 SF 843/13 E
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2013 wird verworfen.
II. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

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