Gründe:
Die statthafte (§
172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§
173 SGG) eingelegte Beschwerde, der seitens des Sozialgerichts nicht abgeholfen wurde, hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
den Antragstellern eine Reihe von Einzelbedarfen zu gewähren, die diese anlässlich eines Umzugs Ende April oder Anfang Mai
2006 von X-Stadt nach A-Stadt in eine kleinere und kostengünstigere Wohnung geltend gemacht haben. Die Antragsteller verlangen
im Beschwerdeverfahren weiterhin, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. die Kosten für die Neuanschaffung einer Arbeitsplatte für die Küche zu übernehmen, und zwar einschließlich Montage;
2. die Kosten für den Telefon- und Telefoninternetanschluss sowie den PC-Anschluss und die Einrichtung eines PC´s zu übernehmen;
3. die Kosten für die Fußböden einschließlich Verlegung in der neuen Wohnung zu übernehmen;
4. den Antragstellern Geld für die Anschaffung von Gardinen sowie Gardinenleisten für die neu bezogene Wohnung zur Verfügung
zu stellen;
5. den Antragstellern den Mietzinsbetrag für den Zeitraum vom 15.04.2006 bis zum 30.04.2006 für die neue Wohnung A-Straße
in A-Stadt zur Verfügung zu stellen;
6. die Kosten für die Montageeinrichtung der Sat-Anlage zu übernehmen.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig ist. Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen
Anordnung ist stets, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Für die von den Antragstellern gewünschten Leistungen fehlt es zum Teil schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes,
jedenfalls besteht aber hinsichtlich keines der angemeldeten Bedarfe ein Anordnungsanspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird insofern gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen.
Kosten, die aufgrund eines Umzugs anfallen, können gemäß § 22 Abs. 3 SGB II vom Hilfeträger übernommen werden, weiterhin sind
in begrenztem Umfang gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II Hilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
möglich. Seinen Verpflichtungen ist der Antragsgegner durch Bewilligungsbescheid vom 30. März 2006 nachgekommen. Dort wurden
nicht nur 1.695,00 Euro für den Umzug als solchen bewilligt, sondern darüber hinaus noch 435,05 Euro für die fachgerechte
Demontage der in der alten Wohnung befindlichen drei Küchenzeilen mit Sanitär- und Elektromontage in der neuen Wohnung. Außerdem
sind später noch die geltend gemachten Kosten für Tapeten und Farbe in Höhe von 341,50 Euro übernommen worden.
Für die Finanzierung darüber hinausgehender Wünsche bleibt kein Raum. Zu Recht hat der Antragsgegner insoweit darauf hingewiesen,
dass nach der gesetzgeberischen Konzeption das Sozialgesetzbuch II der Hilfe zur Selbsthilfe dient und nur, soweit sich ein
Betroffener nicht selbst helfen kann, eine bedarfsorientierte Regelleistung einsetzt, die sich an einer bescheidenen, dem
Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise ausgerichteten Lebensführung orientiert. Demgegenüber verlangen
die Antragsteller Leistungen zur Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards, für die sich aus dem Sozialgesetzbuch
II aber kein Anspruch ergibt.
Im Einzelnen ist in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts noch auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht ersichtlich,
warum die Arbeitsplatte nicht in die neue Wohnung hätte eingepasst werden können. Hierzu fehlt entsprechender überzeugender
Vortrag.
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund fehlen auch bezüglich der Kosten für den Telefon- und Internetanschluss.
Abgesehen davon, dass die Anschlüsse längst gelegt worden sind und insofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt, ist aber auch
ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen kombinierten Telefon- und Internetanschluss nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller
verpflichtet sind, im Rahmen der Arbeitsuche auch auf Internetangebote zurückzugreifen, so brauchen sie dazu keinen eigenen
Anschluss, sondern können eines der zahlreichen Internetcafes nutzen. Dies gilt auch, soweit die Kosten für einen PC-Anschluss
und die Einrichtung eines PC´s verlangt werden.
Hinsichtlich der Anschaffung von Gardinen sowie Gardinenleisten sind ebenfalls Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu verneinen.
Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Hinzuzufügen ist noch, dass auch nicht ersichtlich
ist, warum nicht die bisherigen Gardinen im Wesentlichen übernommen werden könnten. Da im Bad sowieso Sichtschutz besteht,
hätten die Gardinen von den geraden Fenstern der bisherigen Wohnung aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer jeweils
weitergenutzt werden können, auch eine Gardine für eine Balkontür ist vorhanden und hätte verwendet werden können. Balkontüren
weisen in der Regel eine Standardgröße aus, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Gardine auch gepasst hätte. Soweit
die früheren Fenster größer waren als die jetzigen, dürfte die Anbringung der alten Gardinen jedenfalls als Sicht- und Sonnenschutz
trotzdem kein Problem darstellen, selbst wenn man die Gardinen nicht umnähen will. Der Faltenwurf ist dann eben etwas gedrängter,
die Gardinen erfüllen aber jedenfalls ihren Zweck. Aus der Begründung der Antragsteller wird im Übrigen deutlich, dass es
ihnen auch tatsächlich darum geht, sich nach 15 Jahren neue Gardinen zu kaufen. Dieser Wunsch kann jedoch nicht im Rahmen
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt werden.
Die Übernahme von Mietzinszahlungen für die neue Wohnung im Rahmen der Übernahme von Umzugskosten scheidet schon deshalb aus,
weil nach dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Anhaltspunkte für eine "langatmige
Bearbeitung" nicht erkennbar sind. Auch eine darlehensweise Übernahme gemäß § 22 Abs. 5 SGB II scheidet aus, da - worauf das
Sozialgericht zu Recht hinweist - wegen einer Mietzinsschuld für zwei Wochen keine Wohnungslosigkeit droht.
Für die Übernahme der Kosten für die Montage einer Sat-Anlage gibt es keinerlei Grundlage, für die Kostenübernahme hinsichtlich
der Fußböden fehlt ein Anordnungsgrund, auf die Ausführungen des Sozialgerichts diesbezüglich wird verwiesen.
Abgesehen von den obigen Ausführungen sei noch hinzugefügt, dass hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Bedarfe auch zusätzlich
zweifelhaft ist, ob der Antragsgegner überhaupt der zuständige Hilfeträger wäre oder ob nicht - bei Vorliegen eines Anspruchs
- der für den neuen Wohnort zuständige Träger leisten müsste. Diese Frage kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da
sich aus den vorgenannten Gründen ohnehin kein Anspruch ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.