Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Nr. 1 abzuändern und den Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. September 2010 gegen den Bescheid vom 20. August 2010
zurückzuweisen sowie als Folge dessen die unter Nr. 2 des Beschlusses ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Bescheides
vom 20. August 2010 rückgängig zu machen,
ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 2. September 2010
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2010, mit welchem diese dem Antragsteller und den übrigen Mitgliedern
der Bedarfsgemeinschaft die durch Bescheid vom 21. Juni 2010 für den Zeitraum vom 7. Juni bis 31. Dezember 2010 bewilligte
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf der Grundlage von §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) ab 1. September 2010 versagt hat, aufschiebende Wirkung hat und daher die Vollziehung des Bescheides vom 20. August 2010
aufzuheben war. Der angefochtene Beschluss legt die gegebene Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - Bezug genommen wird.
Die entgegenstehende, von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vertretene Rechtsauffassung, wonach Entscheidungen
des Leistungsträgers im Rahmen des §
66 SGB I in entsprechender Anwendung des §
39 Sozialgesetzbuch II sofort vollziehbar seien, teilt der Senat nicht. Gemäß § 39 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert
wird, keine aufschiebende Wirkung.
Die Versagung von Leistungen gemäß §
66 SGB I als Folge mangelnder Mitwirkung wird von der Regelung schon dem Wortlaut nach nicht erfasst; die für die Rechtsfolge des
Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Fallvarianten sind enumerativ und abschließend - nicht etwa exemplarisch
- aufgezählt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2010, L 7 AS 304/10 ER-B - juris -; a. A.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. März 2010, L 13 AS 34/10 B ER - juris -). Hieraus ist - wie auch das Sozialgericht zutreffend angenommen hat - der Schluss zu ziehen, dass es sich
bei der Leistungsversagung nicht um einen Tatbestand handelt, der den für den Ausnahmefall vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt. Eine entsprechende und damit den Geltungsbereich ausdehnende Anwendung
der Regelung auf den Tatbestand von Widerspruch und Klage gegen die vollständige Versagung von Leistungen wegen Verletzung
von Mitwirkungspflichten begegnet schon angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und der gleichzeitig durch den Regelungsgehalt
bewirkten Beschneidung von Rechten der eingangs (zumindest formal) berechtigten Leistungsempfänger gravierenden Bedenken.
Zudem ist die Versagung nach §
66 SGB I nicht auf die Beseitigung des Anspruchs dem Grunde nach durch Entscheidung über die zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen
gerichtet (vgl. BSG vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 - juris; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13). Der Leistungsanspruch bleibt in seinen begründenden Elementen - im Gegensatz zu Aufhebung,
Rücknahme, Widerruf oder Herabsetzung - unberührt, was schon daraus ersichtlich ist, dass die Versagung einer Leistung nicht
in Betracht kommt, wenn deren Voraussetzungen trotz fehlender Mitwirkung oder sogar absichtlicher Erschwerung der Aufklärung
nachgewiesen sind (vgl. Seewald: Kasseler Kommentar Band 1, §
66 SGB I, Rdnr. 23) und die versagten Leistungen gemäß §
67 SGB I bei Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden können. Dass die bis 31. Dezember 2008 geltende
frühere Fassung des § 39 Nr. 1 SGB II, wonach Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, (vgl. für den Fall eines Sanktionsbescheides: Beschluss
des erkennenden Senats vom 12. März 2008, L 9 AS 335/07 ER) durch die Neufassung des Gesetzes eine Präzisierung und Erweiterung dergestalt erhalten hat, dass nun - neben den in
Korrespondenz zu den ausdrücklich in den §§ 44 ff. SGB X verwendeten Begrifflichkeiten von Rücknahme und Widerruf - auch der Tatbestand der Versagung gemäß §
66 SGB I in den Regelungsgehalt des §
39 Nr. 1 SGB II n. F. einbezogen ist, ist unter Beachtung des Gesetzesvorbehaltes und des bereits dargelegten Ausnahmecharakters
der Regelung gerade nicht anzunehmen. Die damit zu bestätigende Feststellung des Sozialgerichts zum Bestehen der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs vom 2. September 2010 bedingt gleichzeitig die Rückgängigmachung der Vollziehung des Bescheides.
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin
zu einer sofortigen Vollziehbarkeit des Versagungsbescheides kraft Gesetzes die Beschwerde ohne Erfolg bliebe, da in diesem
Fall die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.
August 2010 anzuordnen gewesen wäre. Der Antragsteller war nämlich zu der im Schreiben vom 16. Juli 2010 aufgeforderten Mitwirkung
nicht im Sinne der §§
60 ff.
SGB I verpflichtet. Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Mitwirkungsaufforderung vom 16. Juli 2010 dazu aufgefordert
hat, "eine Kopie Ihrer Erklärung, mit der Sie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt haben und Nachweise über
Ihre Bemühungen, die erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtlich überprüfen zu lassen (Name und Anschrift des
für Sie tätigen Anwalts und Vorlage des gesamten Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit" vorzulegen unter Androhung vollständiger
Leistungsversagung, entbehrt dies jeder Rechtsgrundlage. Bei den von dem Antragsteller geforderten Handlungen handelt es sich
nämlich weder um die Angabe von für die Leistung erheblichen Tatsachen im Sinne §
60 SGB I noch um die Aufforderung zu persönlichem Erscheinen (§
61 SGB I), Unterziehung erforderlicher ärztlicher Untersuchung, Heilbehandlung oder Teilhabemaßnahmen (§§
62 bis
64 SGB I), mithin um keine der gesetzlich zur Leistungsversagung legitimierenden Tatbestände.
Für den Fall der Annahme bestehender Nachrangigkeit der begehrten Leistung wegen anderweitiger Möglichkeiten der Bedarfsdeckung
(§ 2 SGB II) steht der Antragsgegnerin (lediglich) die bescheidmäßige Ablehnung des Leistungsantrages zur Verfügung bzw. die
Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach den Regeln der §§ 45 ff. SGB X, nicht dagegen die vollständige Versagung bereits bewilligter Leistungen gemäß §
66 SGB I.
Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Rechtssache in entsprechender Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.