LSG Hessen, Beschluss vom 27.12.2005 - 9 AS 89/05
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Angemessenheit von Mietaufwendungen
1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln.
2. Dabei ist die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln.
3. Die Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG kann weder zur Begründung der Angemessenheit der Mietaufwendungen, noch als Orientierungshilfe, auch nicht im Eilverfahren, herangezogen werden
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
WoGG § 8
Vorinstanzen: SG Kassel 06.09.2005 S 1 AS 350/05 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 2005 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, bei der Berechnung der laufenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 22. August 2005 bis einschließlich 30. November 2005 als Unterkunftsbedarf der Antragsteller die 336,47 EUR monatlich übersteigenden Aufwendungen für Miete einschließlich Nebenkosten sowie ab 1. Juni 2006 als Unterkunftsbedarf die Aufwendungen für Miete einschließlich Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: