LSG Hessen, Beschluss vom 29.12.2008 - 7 SO 62/08 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse
1. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse als Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Leistungsträger nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wird nicht allein durch die Rechtmäßigkeit des Bescheides begründet. Dagegen darf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides bei der Abwägung von Vollziehungs- und Aussetzungsinteresse bei einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verstärkt Berücksichtigung finden.
2. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe darf bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Auskunftsverlangens nach § 117 SGB XII im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bereits ein ausreichendes Vollziehungsinteresse begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 117 Abs. 1 Satz 1
,
SGB XII § 2
,
SGB XII § 94
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 14.04.2008 S 52 SO 330/07 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.

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