LSG Hessen, Urteil vom 09.11.1988 - 8 Kr 362/88
Vorinstanzen: SG Kassel 23.02.1988 S 10/12 Kr 49/84
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Februar 1988 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1984 wird aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger in der Zeit vom 9. Juli 1984 bis 7. September 1984 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger die eingezogenen Arbeitnehmer-Beitragsanteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen und den Rückzahlungsbetrag hinsichtlich der schon vor dem 1. September 1984 entrichteten Beiträge ab dem 1. September 1984 und im übrigen ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Entrichtung mit 4 v.H. zu verzinsen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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