Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Gründe:
I. Die am 26. Juni 2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 2. Juni 2009 richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage, mit der der Kläger
die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm tatsächlich entstandene Stromkosten für den Zeitraum vom 12. Juni 2007 bis 10.
Juni 2008 in Höhe von 89,87 EUR zu erstatten. Das SG hatte im genannten Beschluss die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche
Bestimmung enthält §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG, der die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) über die PKH für entsprechend anwendbar erklärt. Zu diesen Vorschriften gehört §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO, wonach gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache
den in §
511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. Nach §
144 Abs.
1 SGG - der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO entspricht - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend beantragte der Kläger am 6. August 2008 bei der Beklagten die Übernahme der ihm durch die Stadtwerke G. in Rechnung
gestellten Stromkosten für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 10. Juni 2008 in Höhe von 89,87 EUR. Die Beklagte lehnte dies mit
Bescheid vom 28. August 2008 sowie - nach Erheben des Widerspruchs - mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 ab. Zur
Begründung führte sie an, die Stromkosten seien mit der Regelleistung abgegolten. Die Klage bezieht sich daher auf einen Betrag
von 89,87 EUR und betrifft auch keine laufende Leistung für mehr als ein Jahr, denn der Kläger hat keine Widersprüche gegen
die Leistungsbewilligungen für die Zeit von Juni 2007 bis Juni 2008 wegen der gesonderten Bezahlung der Stormkosten eingelegt.
Deshalb ist die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig.
Zwar ist umstritten, ob §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (bejahend LSG Niedersachsen-Bremen - 12. Senat -, Beschluss vom 15.07.2008,
Az.: L 12 B 18/07 AL, veröffentlicht in juris, mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen; vgl. auch seitdem ergangene Beschlüsse:
LSG Baden-Württemberg vom 05.12.2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B -, LSG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2009 - L 33 R 130/09 B PKH -, vom 16.07.2009 - L 34 AS 1124/09 B PKH und vom 17.09.2009 - L 20 B 2247/08 AS PKH -, Hessisches LSG vom 06.07.2009 - L 9 B 274/08 AS - und vom 08.07.2009 - L 6 AS 174/09 B -, Sächsisches LSG vom 18.08.2009 - L 2 AS 321/09 B PKH - [bejahend], OVG Bremen vom 07.09.2008 - S 3 S 355/08 -, LSG Niedersachsen-Bremen - 1. Senat - vom 16.02.2009 - L 1 B 91/08 KR -, LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B -, Sächsisches LSG vom 18.03.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH - und vom 01.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH -, LSG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009 - L 1 AY 6/09 B -, LSG Berlin-Brandenburg vom 16.07.2009 - L 28 B 1379/08 AS PKH - [verneinend], jeweils veröffentlicht in juris bzw. unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Senat schließt sich
der Auffassung des 12. Senats des erkennenden Gerichts an, der den Ausschluss der PKH-Beschwerde nach §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren mit überzeugender Begründung aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und
Zweck der Regelung hergeleitet und der Neufassung des §
172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) nichts anderes entnommen hat. Die für die Gegenauffassung sprechenden,
teilweise durchaus beachtlichen Argumente hält der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend.
Gegen den Ausschluss der Beschwerde nach §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO wird vielfach eingewandt, §
172 Abs.
3 SGG enthalte eine klare und eigenständige Regelung dazu, in welchen Fällen die grundsätzlich zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen
der Sozialgerichte ausgeschlossen sei - einschließlich besonderer Regelungen zum Beschwerdewert. Anders als bei Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes sei die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Angesichts dieser eindeutigen und abschließenden Regelung bleibe kein Raum für die Annahme
einer planwidrigen Regelungslücke. Diese Auffassung überzeugt bereits deswegen nicht, weil es - worauf bereits der 12. Senat
zutreffend hingewiesen hat - für die in §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG angeordnete entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO keiner planwidrigen gesetzgeberischen Lücke bedarf, weil eine solche nur für eine nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete
analoge Anwendung erforderlich ist. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass §
172 Abs.
3 SGG - in Kombination mit Abs.
2 - eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen die Beschwerde im
SGG ausgeschlossen sein soll. Denn das
SGG enthält noch eine Vielzahl "anderer Bestimmungen" im Sinne des §
172 Abs.
1 SGG, die die Beschwerde ausschließen (vgl. etwa §§
18 Abs.
4,
22 Abs. 3 S. 2, 67 Abs. 4 S. 2, 75 Abs.
3 S. 3, §
98 S. 2
SGG). §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG kann auch nicht als speziellere Vorschrift gegenüber §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO aufgefasst werden. Beide Normen regeln vielmehr unterschiedliche Sachverhalte, und zwar einerseits den Beschwerdeausschluss
wegen Nichterreichens des Berufungsschwellenwerts und andererseits den Beschwerdeausschluss bei Verneinung der persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen (so zutreffend 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 14.10.2009 - L 13 B 151/08 AS -, bislang nicht veröffentlicht). Beide Vorschriften, die unterschiedliche Tatbestände des Beschwerdeausschlusses regeln,
können daher nebeneinander Bestand haben. Gegen das Argument der Spezialität spricht auch der - soweit ersichtlich - unbestrittene
Umstand, dass die Regelung in §
127 Abs.
2 S. 1 i. V. m. Abs.
3 S. 1
ZPO zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Dieses könnte aber dann nicht
angenommen werden, wenn §
172 Abs.
3 SGG Spezialvorschrift gegenüber §
127 Abs.
2 ZPO wäre (so zutreffend Hessisches LSG im o. g. Beschluss vom 08.07.2009).
Auch aus der Einzelbegründung zur Einführung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG, wonach "die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
vom Gericht verneint werden" (BT-Drucksache 16/7716, S. 22), kann nach Auffassung des Senats nicht hergeleitet werden, dass
der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung
von PKH treffen wollte. Insbesondere kann dieser Einzelbegründung nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung
der PKH könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Denn eine solche Auslegung ließe sich nicht mit der erklärten Zielsetzung
des
SGG-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 vereinbaren, wonach die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig entlastet und eine Straffung der
sozialgerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden sollte. Durch die Einführung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG sollten danach die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Ablehnung von PKH nicht erweitert, sondern eingeschränkt werden. Die
Einfügung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falls eines Beschwerdeausschusses verstanden werden, der anderweitig schon normierte
Beschwerdeausschlüsse nicht berührt (vgl. nur Sächsisches LSG, o. g. Beschluss vom 18.08.2009 m. w. N.).
Im Übrigen lag der mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des §
127 Abs.
2 ZPO die Erwägung zugrunde, dass der Rechtschutz in einem Nebenverfahren - wie dem der PKH - nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache
hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen
Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen. Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen
Verweisungsvorschrift des §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG etwas Abweichendes gelten soll, lässt sich weder den geltenden gesetzlichen Vorschriften noch den Gesetzesmaterialien entnehmen.
Die Gesetzesmaterialien enthalten vielmehr ausdrücklich keine Hinweise auf ein vom Gesetzgeber verfolgtes Ziel, von dem bisherigen
einheitlichen Regelungssystem für die PKH abzuweichen und für die Sozialgerichtsbarkeit eine abschließende Sonderregelung
schaffen zu wollen (vgl. z. B. Sächsisches LSG aaO.).
Das Argument, es wäre eine Klarstellung im Gesetz oder zumindest in der Gesetzesbegründung erforderlich gewesen, wenn die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht uneingeschränkt gegeben sein soll, ist nicht
zwingend. Ebenso gut lässt sich argumentieren, dass spätestens im Änderungsgesetz vom 26.03.2008 eine ausdrückliche Regelung
oder zumindest ein Hinweis in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen wäre, wenn danach die Anwendung des §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO im Bereich des
SGG hätte ausgeschlossen sein sollen.
Die Gegenauffassung weist allerdings zu Recht darauf hin, dass das Regel-/Aus-nahmeverhältnis der §§
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG und
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO jeweils ein anderes ist. Während nach §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO die Beschwerde immer dann zulässig ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
verneint, ist im
SGG gerade für diesen Fall die Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG). Die Rückausnahme, die §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO normiert, gilt daher für das sozialgerichtliche Verfahren gerade nicht. Dieser Umstand steht nach Auffassung des Senats der
in §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG ausdrücklich angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift für das sozialgerichtliche Verfahren im Ergebnis nicht
entgegen. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass die Vorschrift für das sozialgerichtliche Verfahren insgesamt nicht mehr
"passt". Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite
Instanz durch Berufung wegen eines zu geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die "entsprechende", sinngemäße
Anwendung impliziert daher - wie der 12. Senat zutreffend festgestellt hat - die Heranziehung des §
144 SGG anstelle des §
511 ZPO im Bereich des
SGG, so dass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Die in §
127 Abs.
2 S. 2 HS. 2
ZPO normierte Rückausnahme (Verneinung ausschließlich der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen) findet im sozialgerichtlichen
Verfahren im Hinblick auf §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG keine Anwendung.
Das verfahrensrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ist damit nicht verletzt. Dieses aus dem Justizgewährleistungsanspruch
des Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) und dem Rechtstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
3 GG abzuleitende Gebot verlangt, dass aus den Vorgaben der Prozessordnungen die Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln
hinreichend sicher zu entnehmen sind und nicht etwa aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen Einschränkungen gemacht werden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.03.1988 - 2 BvR 223/84 -). Der Ausschluss der Beschwerde ist durch §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2
ZPO ausreichend deutlich normiert. Eine Einschränkung von Rechtsmitteln durch richterliche Rechtsfortbildung findet nicht statt.
Nach alledem findet sich nach Auffassung des Senats keine durchgreifende Begründung dafür, die in §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG ausdrücklich angeordnete entsprechende Anwendung des §
127 Abs.
2 S. 2 HS 2
ZPO als nicht anwendbar anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.