LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.12.2009 - 15 AS 812/09
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Die PKH-Beschwerde ist im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, wenn der in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG genannte Beschwerdewert von 750,00 Ç nicht erreicht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Osnabrück 02.06.2009 S 22 AS 885/08
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: