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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2013 - 3 KA 79/13
Regress wegen Überschreitung von Richtgrößen Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage Angemessene Bearbeitungsdauer Zureichender Grund für eine verspätete Bearbeitung
1. Eine Zusatzbelastung durch die Übernahme von Verfahren anderer Behörden kann zwar grundsätzlich als zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung angesehen werden; allerdings muss die Behörde substantiiert darlegen, dass sie das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um trotz gestiegenen Geschäftsanfalls die Sache zeitgerecht zu erledigen.
2. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung muss insbesondere dargetan werden, dass die zur Einrichtung und Ausstattung der Prüfungsausschüsse verpflichteten Vertragspartner alle vorhandenen Möglichkeiten zur Bewältigung von Zusatzbelastungen (z.B. Aufstockung des Personals) ausgeschöpft haben.
3. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Amtswalter sich nicht dauerhaft - also auch nach Jahren seit der Übernahme zusätzlicher Verfahren - darauf berufen kann, zur Aufgabenerfüllung mangels ausreichender Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln nicht in der Lage zu sein.
Normenkette: ,
SGG § 172 Abs. 2
,
SGG § 88 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 12.07.2013 S 65 KA 600/12
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. Juli 2013 aufgehoben.

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