LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.12.2017 - 8 SO 293/15
Vorinstanzen: SG Bremen 15.09.2015 S 24 SO 297/10
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 15. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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