LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - 21 AS 50/17
Übernahme der Nachzahlung aus der Schlussrechnung eines Energieversorgers im Rahmen von Grundsicherungsleistungen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch eine Warmwasserpauschale Für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen
1. Soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale.
2. Maßgebend dafür sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen.
3. Ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen, ist hingegen ohne Bedeutung.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 7 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 29.11.2016 S 36 AS 1428/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2016 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W aus S beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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