LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.12.2013 - 8 R 406/13
Summenbescheid zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zulässig bei individualiserten Angaben zur Vergütung etc. im Nachgnag zu einer Betriebsprüfung
1. Soweit im Anschluss an eine durch den Rentenversicherungsträger erfolgte Betriebsprüfung eine Übersicht der Beschäftigten erstellt wurde, die jeweils Name, Zahlbetrag der Vergütung und Zahlungsdatum ausweist, verbietet sich der Erlass eines pauschalierenden Summenbescheides zur Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
2. Daran ändert sich wegen des Zwecks - jedem Versicherten seinen ihm faktisch zustehenden Sozialversicherungsanspruch auch der Höhe nach jeweils richtig zuzuweisen - nichts, wenn die Nacherhebung eine größere Zahl Beschäftigter erfasst oder nur einzelne Teile der Sozialversicherung (hier: Arbeitslosenversicherung) betroffen waren.
Normenkette:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 22.03.2013 S 21 R 1532/12 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.3.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.453,00 EUR festgesetzt.

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